HELLINGER.legal https://hellinger.legal/ Steuern | Recht | Cryptos Wed, 27 Mar 2024 14:25:14 +0000 de hourly 1 Urteil Savedroid AG vs. Escrow über die verwahrten BTC/ETH über 40 Mio EUR https://hellinger.legal/olg-urteil-savedroid-escrow-btc/ Mon, 18 Oct 2021 08:21:33 +0000 https://hellinger.legal/?p=8056 Das OLG Köln ist in dem Berufungsverfahren gegen die Savedroid AG im Ergebnis der Rechtsauffassung des Treuhänders gefolgt. Mit Zufriedenheit wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 13.10.2021 (11 U 56/20) aufgenommen. Das OLG Köln versagte die unmittelbare Herausgabe der Token mit einem aktuellen Wert von nunmehr ca. 40 Mio EUR an die SVD AG. Die […]

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Das OLG Köln ist in dem Berufungsverfahren gegen die Savedroid AG im Ergebnis der Rechtsauffassung des Treuhänders gefolgt. Mit Zufriedenheit wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 13.10.2021 (11 U 56/20) aufgenommen. Das OLG Köln versagte die unmittelbare Herausgabe der Token mit einem aktuellen Wert von nunmehr ca. 40 Mio EUR an die SVD AG. Die Voraussetzungen für die Auskehrung der treuhänderisch verwahrten Token an die SVD AG liegen nicht vor.

Hintergrund:

Seit Jahren liegen die Savedroid AG (SVD AG) mit dem Treuhänder im Streit. Der Treuhänder, der 2018 die ICO (Inital Coin Offering) begleitete, sah Mängel in der Durchführung der ICO seitens der SVD AG.

Die SVD AG ist ein krisengeplagtes Unternehmen, welches hauptsächlich durch Skandale (bzw. auch „Der Savedroid-Absturz„) auf sich aufmerksam gemacht hat. Die SVD AG ist eine 100% Tochter der Advanced Bitcoin Technologie AG (ABT AG, WKN: A2YPJ2 ). Der Konzern um die ABT AG schafft es seit vielen Jahren nicht, eine Erlaubnis für das Anbieten von Krypto- bzw. Finanzdienstleistungen zu bekommen. Und das, obwohl in drei EU-Staaten Standorte unterhalten werden. Es wird wohl seine Gründe haben, weshalb die jeweiligen Finanzaufsichten unabhängig von einander zu dem Ergebnis kommen, dass man die Unternehmensgruppe nicht auf Kunden loslassen dürfte. Mittlerweile hat sich der Konzern in der EU auch offiziell aus dem aktiven Kryptogeschäft zurückgezogen.

Innerhalb der Cryptocommunity gab es schon 2018 extremen Unmut bzgl. dem Geschäftsgebaren der Vorstände Dr. Yassin Hankir und Tobias Zander.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Treuhänder sich den Sachverhalt einmal genauer anschauen wollte. Hierzu wünschte er detaillierte Unterlagen über die ICO von der SVD AG.

Anstelle die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, suchte sich die SVD AG einen anderen, weniger kritischen Treuhänder. Anschließend kündigte sie den alten Treuhänder und verlangte die Herausgabe des Treuguts.

Die Herausgabe verweigerte der ursprüngliche Treuhänder mit dem Hinweis, dass dann die Schutzfunktion des „escrow“ für die Investoren ausgehebelt würde. Der Treuhandvertrag mit dem neuen Treuhänder enthielt explizit die Regelung, dass Voraussetzungen für die Tokenfreigabe gerade nicht geprüft werden sollen.

Urteil:

Erfreulich ist, dass das OLG Köln in Ablehnung des erstinstanzlichen Urteils der SVD AG die Herausgabe der Token verweigert. Die SVD AG ist hier mit ihrem Hauptantrag gescheitert. Das OLG Köln sah aber das Verhältnis zwischen der SVD AG und dem alten Treuhänder als zerrüttet an. Daher ist das Treugut an einen anderen Treuhänder auszukehren. Das Gericht hat aber zu verstehen geben, dass der neue Treuhänder die Einhaltung der Treuhandabrede zu prüfen hat, ob Investoren keine SVD-Token erhalten hätten. Hierzu muss der neue Treuhänder einen öffentlichen Aufruf starten. Hierauf müssen sich die Investoren dann melden. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Näheres muss noch abgewartet werden.

Es sind eine nicht unerhebliche Zahl von Investoren bekannt, die behaupten, immer noch keine SVD-Token bekommen zu haben. Wenn die SVD AG nicht (wieder) eine Klagewelle lostreten möchte, muss sie diesmal die Beschwerden ernst nehmen.

Darüber hinaus läuft bei der STA Bonn ein Beschwerdeverfahren über die Wiederaufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen. Gegenstand ist eine Strafanzeige wegen Prozessbetruges gegen der Vorstände Hankir und Zander. Einige Tatsachen wurden m.E. hier nicht oder nicht hinreichend geprüft.

Auch haben sich im Rahmen der langen zivilrechtlichen Auseinandersetzung einige Zeugen gemeldet und Beweise zur Verfügung gestellt. Diese sind geeignet auch das eingestellte Betrugsverfahren gegen die Vorstände in Frankfurt wieder aufzunehmen.

Es ist daher nicht unrealistisch, dass die SVD AG nicht lange Freude an dem Bitcoins & Co. haben wird. Es ist durchaus denkbar, dass das Treugut im Rahmen eines Strafverfahrens oder einer Restitutionsklage wieder herausgegeben werden muss.

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Das Widerrufsrecht iSd. § 355 I S. 1 BGB am Beispiel der savedroid ICO. https://hellinger.legal/widerrufsrecht-bei-icos-%c2%a7-355-bgb/ Mon, 01 Jul 2019 08:44:39 +0000 https://hellinger.legal/?p=4947 Tl;dr: In den letzten Wochen wurde immer wieder bzgl. dem Widerruf des § 355 I S. 1 BGB und ICOs angefragt. Grundsätzlich gibt es ein solches Widerrufsrecht auch für ICOs, aber die Frist ist bei der savedroid ICO wahrscheinlich schon abgelaufen. Update: Da in meinen Augen ein Verfahren mit Verweis auf das Widerrufsrecht nicht sehr […]

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Tl;dr: In den letzten Wochen wurde immer wieder bzgl. dem Widerruf des § 355 I S. 1 BGB und ICOs angefragt. Grundsätzlich gibt es ein solches Widerrufsrecht auch für ICOs, aber die Frist ist bei der savedroid ICO wahrscheinlich schon abgelaufen.

Update: Da in meinen Augen ein Verfahren mit Verweis auf das Widerrufsrecht nicht sehr erfolgsversprechend ist, haben wir ein alternatives Projekt in Leben gerufen: Diese „Sammelklage“ gegen savedroid ist wohl die beste Chance, sein Geld oder einen Teil davon zurückzubekommen.

1. Rechtsnatur der Token

Bei der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, spielt auch die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Token eine Rolle. Die Rechtsnatur muss für jeden konkreten Einzelfall bestimmt werden.
Vereinfacht kann man Token mit Papier vergleichen. Je nachdem, wie man ein Papier beschriftet, stellt es eine Briefmarke, einen Gutschein, eine Aktie usw. dar. Man kann aber auch nur das Papier als solches erwerben.

Bei einem Token ist es ähnlich. In erster Linie verkörpert ein Token die exklusive Möglichkeit, in einer Datenbank („Blockchain“) eine Zuordnung zu verändern. Es hängt von den Nutzern der Blockchain und maßgeblich von dem der ICO (Inital Coin Offering) zugrundeliegenden Projekt, welche Konsequenzen an diese Möglichkeit geknüpft werden soll.

Die ICO der savedroid AG war ein ITS (Inital Token Sale). Der Unterschied zu einer klassischen ICO liegt vornehmlich darin, dass der Preis pro Token bei einer ITS konstant ist, aber die Gesamtanzahl der Token schwankt. Bei der klassischen ICO ist die Gesamtzahl der Token fest vorgegeben, aber der Preis pro Token bildet sich während der ICO-Phase dynamisch. Im Rahmen des savedroid TTS war mit dem Token „lediglich“ das Versprechen verbunden, dass diese Token das ausschließliche Zahlungsmittel der App darstellt. Weder wurde von den Issuern der ITS eine bestimmte (Dienst-) Leistung pro Token noch ein bestimmter Wert (Geldbetrag) zugesagt, den man pro Token in Dienstleistung umtauschen könnte. Der SVD-Token ist daher kein Inhaberzeichen gem. § 807 BGB kann auch nicht einem Gutschein gleichgestellt werden.

Damit handelt es sich streng genommen gar nicht um einen utility token, wie er im white paper benannt wurde. Vielmehr ist der Token als currency token zu werten. Dies wird später für den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung sein.

2. Rechtsnatur einer ICO/ITS

Was die Übertragung von Token — insbesondere im Rahmen einer ICO — rechtlich darstellt, wird bis jetzt kontrovers diskutiert. Von einem Rechtsgeschäft „sui generis“ über einen Realakt wird alles vertreten.

Savedroid führt hierzu in seinem Terms aus:

The savedroid ITS represents a voluntary contribution towards the implementation of crypto services in the Ecosystem. These Services, the ITS and the usage of SVDs are described in the Whitepaper…

SVD ITS Terms & Condition, v1.6, S.1

Die Formulierung „voluntary contribution“ steht in einem diametralen Widerspruch zu den Aussagen im whitepaper („inital token sale„) und dem Projekt. Es ist nicht vorstellbar, dass savedroid ernsthaft daran festhält. Die nach Eigendarstellung aufwändige KYC- Überprüfung hätte dann auch wenig Sinn gemacht.

Stellenweise wird die Durchführung einer ICO auch als Dienstleistung angesehen, welche darauf gerichtet ist, die Token „herzustellen“. Das mag insbesondere dann vertretbar sein, wenn das Projekt die Software für die Tokeninfrastruktur selbst entwickelt. Bei der SVD ITS hat man hingegen einen ERC20-Token der bestehenden Plattform Ethereum verwendet. Die Einordnung des SVD ITS als eine Dienstleistung ist daher nicht möglich.

Vereinzelt gibt es die Vorstellung, bei einer ICO handele es sich um ein „Darlehen“. Ein Darlehen ist jedoch ein Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) zum Eigentum überträgt und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, nach Zeitablauf oder Kündigung Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurück zu zahlen – § 488 I BGB.

Eine solche Rückzahlungspflicht wird im Whitepaper nicht erwähnt (SVD ITS Whitepaper v. 1.4, Pkt. 6). Eine Wertsteigerung der gehaltenen Token soll nur durch eine erhöhte Nachfrage am Markt erzeugt werden. Hierzu müssen gemäß dem Whitepaper (SVD ITS Whitepaper v. 1.4, Pkt. 3.1) die Nutzer (d.h. Dritte) der SVD-App die Token zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen kaufen. Ein (Geld-) Rückfluss von einem Darlehnsnehmer zu dem -geber ist demnach nicht vereinbart. Es wäre jedoch denkbar, dass diese Art der Vertragsgestaltung eine unzulässige Umgehung ist.

Dies wäre dann der Fall, wenn sie den tatsächlichen Lebenssachverhalt nur künstlich verkompliziert. Aktuell ist es in der App nicht möglich, diese mit SVD-Token, welche man selbst auf einer Exchange gekauft hat, aufzuladen. Es ist im Prinzip daher immer so, dass (wenn überhaupt) savedroid die Token an der Börse zurückkauft, um sie dann den Dritten zur Verfügung zu stellen. Die dargestellte Vertragsgestaltung, dass savedroid im Auftrag von Dritten die Token kauft, kann als eine künstliche Verkomplizierung des Lebenssachverhalts ohne nachvollziehbare Gründe gesehen werden. Zutreffender muss man daher davon ausgehen, dass Dritte entgeltlich die Leistung bei savedroid in Anspruch nehmen und savedroid für diesen Umsatz Token burnt. Leider verwendet savedroid für die burnings weder eine Standardadresse, noch stellt es die burning adressen nachvollziehbar online. Da aber an den Börsen die Umsätze für SVD in den letzten Wochen sehr sehr niedrig waren, lässt dies nur die Schlüsse zu, dass entweder die App nicht nennenswert genutzt wird, savedroid aus eigenen Beständen oder den von nahe stehenden Personen burnt oder gar kein richtiges burning betreibt.

Auch wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass savedroid als ITS-Issuer die Token zurückkauft, führt dies noch nicht zu einem Darlehen. Denn einem Darlehen ist es immanent, dass die hingegebene Sache zumindest in gleicher Art und Güte zurückgegeben wird. Da savedroid die Token jedoch nur zum Zeitwert einkauft, ist gerade nicht sichergestellt, dass die hingegebene Sache (hier Geld) auch wieder an den Darlehensgeber zurückfließt. Die Vorstellung eines Darlehens ist daher abwegig.

Es kann auch offenbleiben, ob der ITS eine sonstige Anlagen iSd. § 1 II Nr. 7 VermAnlG ist. Denn auch ein Kauf mit Rückkaufversprechen stellt zivilrechtlich immer noch einen Kauf dar.

Da es sich bei den SVD Token weder um eine Dienstleistung, oder ein Recht iSd. § 194 I BGB noch um eine Sache iSd. § 90 BGB handelt, ist die überzeugendste Einordnung ein „Kauf einer sonstigen Sache“ – § 453 I BGB.

3. Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufs

Das gesetzliche Widerrufsrecht könnte bei ICOs grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denkbar wäre hier der aleatorische Charakter des Vertrages — § 312g II Nr. 8 BGB. Ein solcher schließt das gesetzliche Widerrufsrecht gänzlich aus:

Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

§ 312g II Nr. 8 BGB

Es ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht zumutbar, ein solches Preisrisiko auf den Unternehmer abzuwälzen. Ein solches Risiko muss jedoch tatsächlich und innerhalb der regulären Widerrufsfrist vorhanden sein. Daher ist es unbeachtlich, ob ein Token irgendwann einmal an einer Börse gehandelt werden könnte und damit dann Schwankungen unterliegt. Solange ein Börsenstart innerhalb der regulären Widerrufsfrist weder geplant noch durchgeführt wurde, reicht dies für eine Anwendung des § 312g II Nr. 8 BGB nicht aus.

Denkbar wäre auch, die ICO selbst ist jedoch als „Finanzmarktes“ gesehen werden. Es fehlt jedoch an der Abhängigkeit des Preises von Schwankungen, soweit die ICO in Form eines Mintings (ITS) betrieben wird. In diesem Falle bleibt der Preis pro Token konstant, auch wenn der Wert des Token sich durchaus ändern kann. Denn, veräußert ein Unternehmer seine Waren/Dienstleistungen unabhängig von den Wertschwankungen zu einem konstanten Preis, so kann er § 312g II Nr. 8 BGB nicht für sich beanspruchen- AG Borken Urteil vom 26.02.2014 (Az.: 15 C 290/13), BGH Urteil vom 17.06.2015 (Az.: VIII 249/14).

§ 312g II Nr. 8 BGB findet auf ITS keine Anwendung.

4. Freiwilliges Widerrufsrecht

Ungeachtet der Entscheidung, ob der § 312g II Nr. 8 BGB anwendbar ist, er wäre nicht anwendbar „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben„.

Ausdrücklich wurde zwischen den Parteien nichts vereinbar. Jedoch wurde in den AGB (Nr. 5 Terms & Condition) seitens savedroid ein (zumindest freiwilliges) Widerrufsrecht eingeräumt:

5 Right of Withdrawal
You have the right to withdraw from this contract within 14 days without giving any reason. The withdrawal period will expire after 14 days from the day of the conclusion of the contract. To exercise the right of withdrawal, you must inform us (savedroid AG Eschersheimer Landstraße 121, 60322 Frankfurt am Main, email: marco-hilft@savedroid.de) of your decision to withdraw from this contract by an unequivocal statement (e.g. a letter sent by post or e-mail). You may use the attached model withdrawal form, but it is not obligatory. To meet the withdrawal deadline, it is sufficient for you to send your communication concerning your exercise of the right of withdrawal before the withdrawal period has expired.

SVD Terms & Condition V. 1.6, Pkt. 5

In dem Absatz ist keine Bezugnahme auf das gesetzliche Widerrufsrecht zu sehen. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist dies auch nicht notwendig.
Soweit der Absatz nur ein freiwilliges Widerrufsrecht enthält, fände der § 356 III S. 1 BGB keine Anwendung.

Dieses freiwillige Widerrufsrecht ist nur von Relevanz, wenn man den § 312g II Nr. 8 BGB bejaht. Aber auch in diesem Falle würden nur die Teilnehmer erfasst, die innerhalb 14 Tage nach Kauf ihren Widerruf erklärt hätten.

5. Ordnungsgemäße Belehrung über den Widerruf

Kernpunkt der aktuellen Diskussion ist die Frage, ob während des ITS ordnungsgemäß belehrt wurde. Auffällig ist hier zunächst, dass die Terms & Condition und damit auch die Widerrufsbelehrung in Englisch gefasst sind.

5 Right of Withdrawal
You have the right to withdraw from this contract within 14 days without giving any reason. The withdrawal period will expire after 14 days from the day of the conclusion of the contract.
To exercise the right of withdrawal, you must inform us (savedroid AG Eschersheimer Landstraße 121, 60322 Frankfurt am Main, email: marco-hilft@savedroid.de) of your decision to withdraw from this contract by an unequivocal statement (e.g. a letter sent by post or e-mail). You may use the attached model withdrawal form, but it is not obligatory.
To meet the withdrawal deadline, it is sufficient for you to send your communication concerning your exercise of the right of withdrawal before the withdrawal period has expired.
Effects of withdrawal
If you withdraw from this contract, we shall reimburse to you all payments received from you, including the costs of delivery (with the exception of the supplementary costs resulting from your choice of a type of delivery other than the least expensive type of standard delivery offered by us), without undue delay and in any event not later than 14 days from the day on which we are informed about your decision to withdraw from this contract. We will carry out such reimbursement using the same means of payment as you used for the initial transaction, unless you have expressly agreed otherwise; in any event, you will not incur any fees as a result of such reimbursement.

SVD ICO T&C, Pkt. 5

Model withdrawal form
(complete and return this form only if you wish to withdraw from the contract) To:
savedroid AG
Eschersheimer Landstraße 121
60322 Frankfurt am Main
I hereby give notice that I withdraw from my contract for the provision of the following service Ordered on
Name of consumer
Address of consumer
Signature of consumer (only if this form is notified on paper) Date

SVD ICO T&C, Pkt. 5

Dies stimmt mit dem Musterwiderruf der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 II EGBGB nicht überein. Allerdings kann man argumentieren, dass die ICO komplett in Englisch durchgeführt wurde und es daher unschädlich ist, dass auch die Widerrufsbelehrung auf Englisch erfolgte. Jemand, der eine Kaufentscheidung aufgrund eines englischsprachigen Whitepapers trifft, muss nicht noch einmal auf Deutsch über seine Rechte aufgeklärt werden. Ob es noch ausreicht, die Schutzfunktion des gesetzlichen Musters gem. Artikel 246a § 1 II S. 2 EGBGB zu beansprucht, muss jedoch m.E. verneint werden.

Da bei der Übersetzung jedoch keine inhaltlichen Abweichungen zu Artikel 246a II BGB erkennbar sind, dürfte inhaltlich die Erklärung rechtskonform sein — § 355 II BGB iVm. Artikel 246a § 1 II EGBGB.

Ein weiterer Diskussionspunkt ist, ob die Widerrufsbelehrung den Teilnehmern auch ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde.

Savedroid selbst hat ausgeführt, die Belehrung wäre hinreichend. So hätte der Erhalt der Widerrufsbelehrung per Opt-in ausdrücklich bestätigt werden müssen. Eine solche Bestätigung ist ein Beweis des ersten Anscheins, dass die Belehrung (ordnungsgemäß) erfolgt ist. Aber sollten mehrere Teilnehmer bezeugen, dass eine solche Belehrung gerade nicht stattgefunden hat, dürfte der Opt-In-Haken nicht weiterhelfen und der Beweis des ersten Anscheins wäre zerstört.

https://www.youtube.com/watch?v=TigZC9mOlsw&feature=youtu.be

Auch aus dem Video lässt sich eine ordnugsgemäße Belehrung nicht ableiten. Weitere öffentlichen Aussagen, wie konkret die Teilnehmer der ICO informiert/belehrt wurden, sind nicht verfügbar. Eine Nachfrage in Telegram Channels, in denen der Autor nicht geblockt wurde, bestätigte dies. Keiner der dortigen Teilnehmer gab ein Feedback, die Widerrufsbelehrung oder ähnliches in Textform zur Verfügung gestellt bekommen zu haben.

In dem Video lässt sich aber erkennen, dass das Widerrufsrecht nicht nachträglich ausgeschlossen wird – § 356 V BGB.

6. Dauer der Widerrufsfrist

Selbst wenn die Belehrung fehlerhaft gewesen wäre, auch die verlängerte Widerrufsfrist wäre mittlerweile abgelaufen. Dies liegt an der Rechtsnatur der Token.

In dem Gründerszene-Artikel wird die Behauptung aufgestellt, die Widerrufsfrist habe nicht begonnen zu laufen:

… offenbar einen ganz erheblichen Fehler gemacht: Der ‚SVD-Token-Kaufvertrag‘ wurde in mehreren Fällen von keiner Widerrufsbelehrung begleitet“, schreibt die Anwältin Claudia Otto. Darin müssen Unternehmen ihre Kunden und Anleger über ein gesetzliches Widerrufsrecht informieren – die Frist beträgt 14 Tage. In dieser Zeit können die Verbraucher den geschlossenen Vertrag wieder auflösen. „Weil Savedroid offenbar seine Vertragspartner (…) nie über ihr Widerrufsrecht unterrichtet hat, hat die Frist nie begonnen zu laufen“, schreibt die Rechtsanwältin.

Gründerszene, abgerufen am 29.06.2019

Diese Behauptung ist unzutreffend und widerspricht dem § 356 III S. 2 BGB.

Der § 356 BGB kennt eine verlängerte Widerrufsfrist und eine Anlaufhemmung. Die verlängerte Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tage gilt für alle Nichtfinanzdienstleistungen — § 356 III S. 2 BGB. Die Anlaufhemmung und damit ein unbegrenzt Widerrufsrecht gilt, soweit es sich um eine Finanzdienstleistung handelt — § 356 III S. 2, 3 BGB.

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

§ 356 III BGB

Was eine Finanzdienstleistung ist, ist in § 321 V S. 1 BGB legaldefiniert.

Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen),

§ 312 V BGB

Eine ICO/ITS stellt gerade keine (Finanz-)Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage dar, sie ist — wenn überhaupt — die Geldanlage. Wie oben schon dargestellt, ist der SVD-Token auch kein utility token. Er stellt damit auch keinen Gutschein/Inhaberzeichen für die zukünftige Finanzdienstleistung dar, welche durch die Cryptoapp angeboten wird.

Demnach findet das unbegrenzten Widerrufsrecht des § 356 III S. 3 BGB keine Anwendung. Das Widerrufsrecht würde demnach nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen.

7. Beginn der Widerrufsfrist

Ob die erweiterte Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tagen mittlerweile ebenfalls abgelaufen ist, hängt entscheidend davon ab, wann die Frist begonnen hat zu laufen.

Die Frist beginn bei der Lieferung von digitalen Inhalten mit Vertragsschluss – § 356 II S.2 BGB. Wenn man unter den SVD Token digitale Inhalte versteht, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, hätte die Frist mit dem Kauf der Token begonnen und wäre definitiv für alle Teilnehmer 1 Jahr und 14 Tage nach Beendigung des ITS (s. whitepaper, S. 39), also am 23.03.2019 abgelaufen.

Digitale Inhalte sind nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden — Legaldefinition des § 312f III S.1 BGB.

Nach dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (im Folgenden: Verbraucherrechte-Richtlinie) sowie der Gesetzesbegründung zu § 312 f Abs. 3 BGB (BT-Drucks 17/12637, S. 55) fallen unter digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte – (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 – 18 O 7/16 ).

Nach dem Wortlaut wären SVD Token als digitale Inhalte zu verstehen.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift könnte unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes eine teleologische Reduktion des § 356 II S. 2 BGB notwendig sein. Die Vorverlegung des Fristbeginns und die Abbedingbarkeit des Widerrufsrechts gem. § 356 V BGB liegt in der Schutzbedürftigkeit der Unternehmer. Die Rückabwicklung des Widerrufs ist bei digitalen Inhalten idR. nicht möglich, weil nicht verhindert werden kann, dass eine Kopie der Daten immer beim Verbraucher verbleibt. Eine Rückabwicklung des Kauf wäre zu Lasten des Unternehmers nicht möglich. An dieser Schutzbedürftigkeit fehlt es gerade bei einem Token. Die Daten alleine sind nicht von Bedeutung, die entscheidende Komponente ist die Exklusivität. Nur Daten in einer bestimmten Datenbank (Blockchain) sind bei dem jeweiligen Token von Bedeutung. Eine Rückabwicklung ist daher ohne weiteres möglich, der Unternehmer daher nicht schutzwürdig – sehr anschaulich in André Sabellek, Widerrufsrecht beim Kauf virtueller Gegenstände, S. 10f. jedoch zu virtuellen Gegenständen aus Online Games.

Folgt man der teleologischen Reduktion, hätte die Frist erst mit „Lieferung“ der Token begonnen zu laufen. Dies wäre frühestens zu dem Zeitpunkt bei dem die Verbraucher die Token auf ihr Wallet transferieren konnten und darüber informiert worden sind. Es spricht vieles dafür, diesen Zeitpunkt nach dem 31.07.2018 zu legen.

Nach dieser Meinung wäre die Widerrufsfrist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.

8. Fazit, Handlungsmöglichkeiten

Der savedroid ITS hat viele Fragezeichen zurückgelassen. Eine gründliche Aufarbeitung des Projekts ist unabdingbar.

Aber dennoch sollte man immer die konkreten Erfolgschancen realistisch evaluieren. Weder der savedroid AG noch den Teilnehmern der ICO ist gedient, wenn man sich unüberlegt in ein Klageverfahren stürzt.

Das soll keinen davon abhalten, seinen Widerruf auch jetzt noch zu erklären. Der nächste Schritt sollte aber gut durchdacht sein. Der Klage aufgrund eines nach dem 23.03.2019 eingelegten Widerrufs kann der Richter nur stattgeben, wenn er entgegen dem Wortlaut des Gesetzes das Widerrufsrecht dennoch bejaht. Es gibt hierfür gute Gründe, aber zwingend ist diese Rechtsauffassung nicht.

Für diejenigen, der jetzt in der Sache savedroid mutig den Anfang gemacht und Klage erhoben haben. Ich habe lange überlegt, ob ich diesen Beitrag schreiben soll. Ich habe mich dafür entschieden, dass die Interessen vieler gegenüber dem einzelnen überwiegen. Nach meiner jetzigen Auffassung ist ein/e Klage/Anspruch (nur) aus Widerrufsrecht einfach mit zu viel Risiko verbunden.

Das bedeutet aber noch nicht, dass alles verloren ist. Aber andere Ansprüche sind wahrscheinlich hilfreicher oder sicherer. Darüber hinaus wurdet ihr bestimmt über das Für und Wider, wie oben geschildert, umfassend beraten und aufgeklärt. Eine umfassende Aufklärung ist ja schon zur Vermeidung einer potentiellen Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes geboten.

Das Kapitel „savedroid“ ist leider/glücklicherweise noch nicht zu Ende. Es verspricht ein heißer Sommer zu werden.

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Mit Bitcoins ins Steuerparadies | Fußangeln des Auswanderns https://hellinger.legal/bitcoin-auswandern/ Mon, 30 Jul 2018 13:54:16 +0000 https://hellinger.legal/?p=4557 Wie geht das mit dem Auswandern, Bitcoins und Steuern. Vorgestellt wurden mir untaugliche DIY-Methoden als auch Angebote windige „Helfer“ aus dem Internet. Hier sind böse Überraschung inklusive. Wie eigentlich immer kennt man die Antwort: Leider geht so etwas nicht so einfach. Für alle nennenswerten Fälle besteht ohne sinnvolle Gestaltung eine nachgelagerte Besteuerung. Man ist daher […]

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Wie geht das mit dem Auswandern, Bitcoins und Steuern. Vorgestellt wurden mir untaugliche DIY-Methoden als auch Angebote windige „Helfer“ aus dem Internet. Hier sind böse Überraschung inklusive.

Wie eigentlich immer kennt man die Antwort: Leider geht so etwas nicht so einfach. Für alle nennenswerten Fälle besteht ohne sinnvolle Gestaltung eine nachgelagerte Besteuerung. Man ist daher idR. noch 10 Jahre steuerpflichtig — § 2 I AStG — und muss schlimmsten Fall bis zu 22 Jahre nach der Auswanderung mit einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung rechnen — § 376 I iVm. § 25 EStG –.

[TOC]

Kriterien des § 2 AStG zum Auswandern

Die Kriterien des § 2 AStG sind vereinfacht folgende:

  • Man ist Deutscher und unbeschränkt steuerpflichtig und
  • Man wandert in ein Niedrigsteuerland aus und
  • Das „inländisches“ Vermögen beträgt 30% des Gesamtvermögens oder übersteigt 154.000 EUR.

Erfüllt man alle der 3 Kriterien, ist eine nachgelagerte Besteuerung sehr wahrscheinlich.

§ 2 III Nr. 3 AStG verweist hinsichtlich der Abgrenzung von in- bzw. ausländischem Vermögen auf § 34d EStG:

„… Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, …“

Nach § 34d Nr. 8 b) EStG sind Einkünfte im Falle von Cryptocurrencies „ausländisch„, wenn

… die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind, …
Das ist ein bisschen Zirkelschluss: Ausländisches Vermögen ist Vermögen, welches ausländische Einkünfte erwirtschaftet. Ausländische Einkünfte liegen vor, wenn das Vermögen im Ausland belegen ist. Im Ergebnis stellt sich also die Frage, sind Coins & Co. im Ausland belegen oder nicht.

Häufig wird in diesem und auch anderen Zusammenhängen eingewandt, dass Cryptocurrencies global seinen und demnach überall belegen sein könnten.

Diese Auffassung stimmt. Jedoch ist im deutschen Steuerrecht als Ausland dasjenige Hoheitsgebiet definiert, das nicht zum deutschen Hoheitsgebiet gehört (arg. § 1 Abs. 1 S. 2 EStG), ohne jedoch hoheitsfrei zu sein. [ref]Gosch, Kirchof EStG, 17. Aufl. 2018, § 34d EStG, Rn. 4, vgl. BFH v. 14.6.1991 – VI R 185/87, BStBl. II 1991, 926.[/ref]

Cryptocurrencies — soweit sie im eigenen Wallet gehalten werden — gehören je nach Auffassung demnach entweder auch zum deutschen Hoheitsgebiet oder sind hoheitsfrei. In beiden Fällen würden keine ausländischen Einkünfte vorliegen und eine inländische Steuerbarkeit vorliegen.

Ob das Vermögen tatsächlich Erträge abwirft, ist unerheblich (Gesetzesformulierung „wäre“), es muss nur dazu in der Lage sein. Dagegen gehören im Privatvermögen befindliche Vermögensgegenstände, mit denen keine laufenden Erträge erwirtschaftet werden (z.B. Kunstgegenstände, Schmuck), nicht zum Vermögen in diesem Sinn. [ref]Schütz, AStG – eKommentar, § 2 Einkommensteuer (Fassung vom 01.01.2015)[/ref] Das „erweiterte Inlandsvermögen“ ist auch nicht gleichzusetzen mit dem Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG, der Umfang des Vermögens ist aber nach dem BewG zu ermitteln.[ref]Zimmermann/Könemann in S/K/K, § 2 AStG Rz. 142, April 2015.[/ref]

Cryptocurrencies sind Einkünfte oder auch nicht

Cryptocurrencies können regelmäßig zu Einkünften führen — §§ 22 Nr. 2, 23 I Nr. 2 EStG. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn Cryptocurrencies binnen Jahresfrist verkauft werden. In allen anderen Fällen handelt es sich nicht um (inländische) steuerfreie Einkünfte, sondern diese Wertzuwächse stellen keine Einkünfte iSd. Steuerrechts dar.

Daher unterfallen Cryptocurrencies, welche länger als ein Jahr gehalten werden, nicht der Wegzugsbesteuerung.

Gestaltungsstrategien

  • Der einfachste Weg ist erst nach Ablauf der Jahresfrist in Deutschland auszuwandern.
  • Wer dies nicht möchte und auch keine andere Gestaltung anstrebt, sollte die Gewinne einmalig in den Coins in Deutschland realisieren und versteuern.
  • Das Deponieren der Token auf einer ausländischen Börse rechtzeitig vor dem Auswandern.
  • In seltenen Fällen ist es auch möglich, die Coins steuerneutral in ausländisches Betriebsvermögen zu bringen. Das bringt aber weitere Komplikationen mit sich.
  • Ebenfalls kann die konkrete Wahl eines Niedrigsteuerlandes erheblichen Einfluss auf die Wegzugssteuer haben. Es sollte daher überlegt werden, ob z.B. eine Zwischenstation in einem Drittland lohnenswert ist.

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Cryptocurrencies und 10-Jahre-Haltefrist – § 23 I Nr. 2 S. 4 EstG https://hellinger.legal/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/ https://hellinger.legal/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/#comments Wed, 07 Mar 2018 08:33:32 +0000 https://hellinger.legal/?p=4228 Bitcoins und andere Cryptocurrencies erfreuen sich nicht nur wegen ihrer guten Rendite weiterhin großer Beliebtheit. Die steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne ein weiterer Performanceshub. Daher wäre eine Haltefrist von 10 Jahren für viele ein wirtschaftlicher Supergau. Da Cryptocurrencies mittlerweile vielfach als Geld betrachtet und behandelt werden, dienen diese wiederum als Einkunftsquelle. 1. Cryptocurrencies als Einkunftsquelle So […]

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Bitcoins und andere Cryptocurrencies erfreuen sich nicht nur wegen ihrer guten Rendite weiterhin großer Beliebtheit. Die steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne ein weiterer Performanceshub. Daher wäre eine Haltefrist von 10 Jahren für viele ein wirtschaftlicher Supergau.
Da Cryptocurrencies mittlerweile vielfach als Geld betrachtet und behandelt werden, dienen diese wiederum als Einkunftsquelle.

1. Cryptocurrencies als Einkunftsquelle

So werden Coins z.B. darlehensweise hingegeben oder für Masternodes oder Staking verwendet. Ohne auf die konkrete Aufgabe von Masternodes oder Staking einzugehen, die Hinterlegung des Coinbetrages ist in dem Netzwerk implementiert, um Vandalismus zu verhindern. Um das Netzwerk zu kompromittieren müssten entsprechend hohe Summen eingesetzt werden.

Da diese Coins eine Einkunftsquelle darstellen, wurde nunmehr schon mehrfach diskutiert, ob sich damit die Haltefrist nicht von einem auf zehn Jahre erhöht – § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG.

Dies hätte verheerende Auswirkungen, da die Wertsteigerung des Coin idR. die erzielten Einkünfte um ein Vielfaches übersteigt. Ein Engagement durch deutsche Coinhalter in der jeweiligen Infrastruktur würde zu einem massiven Verlustgeschäft. Der Standort Deutschland würde sich aus der technischen Infrastruktur weitgehend zurückziehen.

Glücklicherweise ist dem nicht so. Die Verwendung eines Coins als Einkunftsquelle führt nie zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre.

Es soll jedoch nicht übersehen werden, dass ein Coin durchaus auch notwendigen Betriebsvermögen sein kann und dann nie in eine Steuerfreiheit gerät. Dann handelt es sich aber nicht mehr um eine Einkunftsquelle iSd. §§ 22 Nr. 3 iVm. 23 I Nr. 2 EStG.

2. BFH und Fremdwährungsdarlehen

Zwar lässt der Wortlaut des § 23 EStG diesen Schluss durchaus zu, aber die 10 Jahresfrist wird vom BFH – Urteil v. 2.5.2000, BStBl. 2000 II, S. 614 – restriktiv ausgelegt. Die Finanzverwaltung steht dem nicht entgegen – LfSt Bayern, Verfügung v. 10.3.2016, S 2256.1.1 – 6/6 St 32.

Der Entscheidung des BFH lag ein Fremdwährungsdarlehen zugrunde. Dieses Fremdwährungsdarlehen teilte der BFH gedanklich in die Fremdwährung und das darin gebundene Kapital auf. Beides behandelte er getrennt.

Daraus folgte, dass die Zinseinkünfte Einkünfte des Kapitals waren und nicht Einkünfte der Fremdwährung.

Damit kann es somit auch nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist aufgrund einer Einkunftsverwendung kommen.

3. Übertragbarkeit auf Cryptocurrencies

Coins sind keine Währung. Eine Währung ist ein gesetzliches Zahlungsmittel – § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz.

Stellenweise findet von staatlicher Seite eine Annäherung statt. So wird von virtuellen Währungen gesprochen. Allerdings ist es verfrüht, hier schon einen Willen zur Gleichsetzung zu sehen. Wahrscheinlicher ist eher eine Übernahme des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Dennoch ist diese restriktive Auslegung der Einkunftsverwendung bei Crptocurrencies zutreffend.

3.1 Steuersparmodell Schiffscontainer

Der Verlängerung der Haltefrist lag ein Steuersparmodell zugrunde. In der Vergangenheit war ein Invest in Schiffscontainer für Privatpersonen vor allem steuerlich attraktiv. Es wurden daher institutionell Steuersparmodelle aufgelegt, um an den Steuerersparnissen der Privatpersonen zu partizipieren.

Um die Unterschiede zu den Coins zu kennen, ist die Funktionsweise des Containermodells wichtig.

Eine Privatperson kaufte von dem Initiator des Sparmodells einen oder mehrere Container. Gleichzeitig wurde ein langfristiger Mietvertrag mit diesem abgeschlossen und es bestand mehr oder weniger sicher eine Rückkaufspflicht am Ende der Vertragszeit.

Für die Privatperson lag faktisch nur ein einziges Invest in ein Unternehmen vor. Steuerlich handelte es sich jedoch um einen Mietvertrag und einen An- bzw- Verkauf einen Wirtschaftsgutes.

Das hatte zur Folge, dass die Privatperson bei der Vermietung sonstige Einkünfte erzielte – § 22 Nr. 3 EStG.

Hierbei durften pauschal 10% der Anschaffungskosten des Containers (die sogenannte „Absetzung für Abnutzung“ kurz Afa) steuermindernd abgezogen werden.

Je höher der persönliche Steuersatz ist, desto lukrativer war die Steuerersparnis.

Der pauschale Abzug ist im Steuerrecht nichts ungewöhnliches. Es gibt hierfür sogar amtliche Afa-Tabellen. Jedoch ist die Abweichung der typisierten Afa von dem tatsächlichen Substanzverzehr idR. nur temporär. Denn normalerweise befindet sich ein Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen. Ist hier die typisierte Afa höher als der tatsächliche Substanzverzehr, entsteht ein steuerpflichtiger Buchgewinn.

Befindet sich das Wirtschaftsgut jedoch im Privatvermögen, entsteht zwar auch ein Buchgewinn. Dieser war jedoch nach 1 Jahr steuerfrei.

Nach ca. 7 Jahren Vermietung hatten die Container durchaus noch einen Restwert von 60% bei einem  Buchwert von 30%. Demnach konnte man 30% des Gesamtinvest steuerfrei vereinnahmen.

Dem sollte mit dem § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG ein Riegel vorgeschoben werden. Der Buchgewinn war auch nach 7 Jahren noch steuerpflichtig, bzw. wenn der Steuerpflichtige den Container über die zehn Jahre hielt, war der Wiederverkaufswert entsprechend niedrig.

3.2 Vergleich Container und Fremdwährungsdarlehen

Bei den schon entschiedenen Fremdwährungsdarlehen ist der Sachverhalt jedoch ein anderer. Bei der Einkünfteerzielung entsteht kein Substanzverzehr. Eine Afa wird nicht steuermindernd angesetzt. Es wird daher auch kein Gewinn systemwidrig in die private und somit steuerfreie Vermögensebene verlagert.

Daher hat der BFH als auch die Finanzverwaltung diese Aufspaltung in die Wirtschaftsgüter Fremdwährung und das darin gebundene Kapital vorgenommen.

3.3 Keine Haltefrist von 10 Jahren

Diese Aufspaltung ist auch für Cryptocurrencies zu übernehmen. Denn auch hier wird bei der Einkünfteerzielung iSd. § 22 Nr. 3 EStG keine Afa steuermindernd gegen gerechnet.

Eine Anwendbarkeit des § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG scheidet aus.

Demzufolge verlängert sich die Haltefrist bei Coins, welche Einkünfte aus Zinsen o.ä. hatten, nicht auf 10 Jahre.

Hinweis: Die obige Betrachtung gilt nur für Einkünfte aus § 22 EStG. Sollten die Einkünfte der Coins z.B. gewerblicher Art sein – § 15 EStG – sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen.  Kursgewinn sind damit unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.

Es ist darüber hinaus auch denkbar, einen Coin mit Wertverzehr zu konstruieren. Mangels praktischer Relevanz wurde dies hier jedoch außen vor gelassen.

 

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ESCROW plus für die savedroid ICO https://hellinger.legal/escrow-savedroid-ico/ Mon, 15 Jan 2018 13:44:27 +0000 https://hellinger.legal/?p=4019 HELLINGER.legal - Steuern | Recht | Cryptos

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Die savedroid AG hat mich gebeten, das Escrow für die aktuelle ICO zu übernehmen. Die wichtigsten Punkte hierzu – auch der Scam Scan – sind im Folgenden aufgelistet.

I. Über die savedroid AG und savedroid Token

Die savedroid AG ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt. Kerngeschäft ist eine App, die unter anderem über Gamification beim Sparen hilft. Man kann dabei Ziel, Zeitraum und Art des Sparens festlegen und die App sorgt dafür, dass die Beträge vom eigenen Girokonto zum Sparen beiseite gelegt werden.

In Zukunft will savedroid auch das Investieren in Cryptogeld ermöglichen. Daher ist es naheliegend, dass man diese Entwicklung mit Hilfe einer ICO umsetzt.

Alles weiteren Details kann man direkt auf der Savedroid ICO Website finden.

II. Scam Scan

Wenn ich für ein Projekt Escrow übernehmen soll, prüfe ich immer ein paar Faktoren ab, um die Gefahr von Scam für die Geldgeber zu reduzieren.

1. Verifizierung via Videochat

Nach umfangreichen Telefonaten und Emailverkehr hat sich Herr Marco Trautmann — Gründer und COO — in einem Videochat verifiziert.

2. Bewertung des Whitepapers/Businessplans

Die Bewertung des Whitepapers/Businessplans erfolgt summarisch. Es erfolgt generell keine Aussage über die Erfogsaussichten. Das ist nicht Aufgabe des Escrow.

Ich habe mir hierzu die Dienstleistung, das Team und das Geschäftsmodell angeschaut. Es fanden sich keine typischen Anhaltspunkte für Scam.

3. Exotische Risiken für Investoren

Über die typischen Risiken einer ICO hinaus war nichts Auffälliges zu erkennen. Die ICO findet in Deutschland statt. Die deutsche Jurisdiktion bietet einen leicht überdurchschnittlichen Schutz der Token-Käufer im Verhältnis zu den anderen ICOs an. Die Token selbst sind als eine Art Gutschein ausgestaltet.

4. Historie/ WWW-Tracks

Das durchführende Unternehmen existiert gemäß Handelsregister seit 2015.  Die Bilanzen sind im Register hinterlegt. Leider hat die savedroid AG nur sehr verkürzte Versionen veröffentlicht, so dass ich hieraus schwer eine Aussage ziehen kann.

Die in diesem Projekt involvierten Verantwortlichen sind medial über einen langen Zeitraum und stark vernetzt. Das spricht ebenfalls gegen ein Scam-Risiko.

5. Fazit

Anhaltspunkte, die auf Scam hindeuten könnten, bestehen nicht. Ein solches Risiko wird von mir als unwahrscheinlich eingestuft.

III. Durchführung des Escrow

1. Umfang

Im Rahmen der ICO betreue ich die Gelder, die als Bitcoins oder Ether eingezahlt wurden.
Dies sind die Konten

Ethereum classic: 0x3e5dCcE17765928400ee4A4B8905E1DD9F42a00f

Bitcoin segwit: 37TSifbNfWVnrLWFtJjDRftVyTPcEH6wSt

Bitte beachten, dass auch diese Website ebenfalls gehackt werden kann. Daher bitte nicht ungeprüft von meiner Website aus investieren, sondern erst nach Verifizierung bei savedroid.

2. Versicherung

Meine Tätigkeit als Treuhänder ist von meiner Berufshaftpflicht bis 1.500.000 EUR pro Einzelfall und 3.000.000 EUR pro Jahr gedeckt.

Näheres findet sich in den allgemeinen Mandatsbestimmungen.

3. Weiterleitung an den Token-Issuer

Sobald savedroid die savedroid-Token den Käufern gesendet hat, kann savedroid die in den Treuhandwallets verwahrten Coins anteilig anfordern. Dies ist schon zur Laufzeit der ICO möglich.

Die jeweiligen Käufer haben ab Anforderung eine Woche Zeit, einer Weiterleitung zu widersprechen, soweit sie keine Token erhalten haben.

Ich werde diese Anforderung an mich via Twitter und im offiziellen Bitcointalk-Thread bekannt geben.

Sollte ich einen Widerspruch erhalten, werde ich mich um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

4. Hinweise für einen Refund

Jeder Token-Käufer hat für den Fall eines Refunds die Obliegenheit, nachzuweisen, dass die Coins (ETH/BTC) von ihm gesendet wurden. Hierzu reicht es grds. aus, dass man von der Sendeadresse (Wallets) aus eine signierte Nachricht schicken kann. Das direkte Senden von ETH/BTC aus einer Exchange ist daher für einen evtl. Refund problematisch.

Es besteht nachträglich noch weitere Möglichkeiten, sich zu verifizieren. Das Risiko, mangels Verifizierung keinen Refund zu bekommen, trägt dann allerdings der Token-Käufer.

Der Klarstellung halber: Diese Verifizierung ist nur für den Fall notwendig, dass der Tokenkauf rückgängig gemacht werden muss (z.B. weil man nach der Deadline Kryptogeld gesendet hat).

Viel Glück für alle Teilnehmer!


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Recyclix und die BaFin https://hellinger.legal/recyclix-und-bafin/ https://hellinger.legal/recyclix-und-bafin/#comments Mon, 04 Jul 2016 07:28:11 +0000 https://hellinger.legal/?p=2874 Update: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt Nachforschungen hinsichtlich Recyclix an. Wie mir aus zuverlässiger Quelle mitgeteilt wurde, hat die BaFin mittlerweile begonnen, in der Sache „Recyclix“ zu ermitteln. Konsequenzen für Recyclix Aus diesem Umstand alleine sollte man keine voreiligen, negativen Schlüsse ziehen. Insbesondere wird die BaFin nicht prüfen, ob es sich bei Recyclix um ein […]

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Update: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt Nachforschungen hinsichtlich Recyclix an.

Wie mir aus zuverlässiger Quelle mitgeteilt wurde, hat die BaFin mittlerweile begonnen, in der Sache „Recyclix“ zu ermitteln.

Konsequenzen für Recyclix

Aus diesem Umstand alleine sollte man keine voreiligen, negativen Schlüsse ziehen. Insbesondere wird die BaFin nicht prüfen, ob es sich bei Recyclix um ein Ponzi-Schema oder einen sonst wie gearteten Betrug handelt.
Aber wenn man sich im Finanzdienstleistungsrecht etwas auskennt, kann man sich denken, wie die Prüfung wahrscheinlich ausgeht.

Soweit Recyclix und teilweise auch die Affiliate-Partner die von der BaFin geforderten Regulierung nicht leisten, wird der „Geschäftsbetrieb“ in Deutschland untersagt werden. Ein Zuwiderhandeln wird in vielen Fällen eine Straftat sein.

Gefahrenpotential für Affiliate-Partner aus Deutschland

Recyclix Versprechen

Insbesondere die deutschen Affiliate-Partner, welche im größeren Umfang für Recyclix Werbung machen, müssen sich Sorgen machen. Alleine diese werbenden Tätigkeit kann unter Umständen eine Aufsichtspflicht der BaFin nach sich ziehen. Es drohen empfindliche Geldstrafen und die Untersagung des Geschäftsbetriebes.

Verpassen Sie nicht die weitere Entwicklung und die Chance schnell zu reagieren. Melden Sie sich zum Newsletter an und lassen sich zeitnah und bequem informieren.

Update II: Die italienische Aufsichtsbehörde war wohl schneller. Dort ist das Anbieten von Invests in ReCyclix mittlerweile untersagt -> http://www.consob.it/mainen/index.html?mode=gfx und http://behindmlm.com/companies/recyclix-suspension-ordered-by-italian-securities-regulator/#more-31790

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https://hellinger.legal/recyclix-und-bafin/feed/ 15
Smart Contract | Wirksamkeit & Unwirksamkeit von Vertragsprogrammen https://hellinger.legal/smart-contract/ Mon, 20 Jun 2016 06:15:39 +0000 https://hellinger.legal/?p=2730 Der Smart Contract wird aktuell als bahnbrechende Fortentwicklung des Rechtssystems gehandelt. Die genaue Betrachtung ist jedoch ernüchternd. Vielfach fehlt es an Rechtswirksamkeit des Smart Contract selbst. Neben dieser und anderer Nachteile werden im Folgenden jedoch auch die Vorteile von Smart Contracts im Rechtsverkehr beleuchten. 1. Was ist ein Smart Contract Bei Smart Contracts wird die […]

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Der Smart Contract wird aktuell als bahnbrechende Fortentwicklung des Rechtssystems gehandelt. Die genaue Betrachtung ist jedoch ernüchternd. Vielfach fehlt es an Rechtswirksamkeit des Smart Contract selbst. Neben dieser und anderer Nachteile werden im Folgenden jedoch auch die Vorteile von Smart Contracts im Rechtsverkehr beleuchten.

1. Was ist ein Smart Contract

Bei Smart Contracts wird die Fähigkeit von (Computer-) Programmen genutzt, logische Bedingungen abzuarbeiten. Hierbei werden die Tatsachen eines rechtlichen Sachverhalt und die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm in ihre einzelnen logischen Bedingungen heruntergebrochen und in Programmcode „übersetzt“. Das Programm kann dann die Subsumtion, d.h. die Überprüfung, ob eine bestimmte Bedingung eingetreten ist, übernehmen. Diese Subsumption wird sonst durch die Vertragspartner oder im Streitfall vom Richter übernommen.

Bekanntester Smart Contract ist übrigens der Bitcoin. Hier hat der/die Entwickler jedem, der eine bestimmte Rechenaufgabe als erster löst, 25 BTC zugesagt. Dies ist juristisch eine sogenannte Auslobung (ähnlich eines Finderlohns).

 

2. Smart Contracts im deutschen Rechtsystem

Bei der Beurteilung von Smart Contracts sollte man sinnvollerweise zwischen dem Vertragsschluss und der faktischen Durchführung des Vertrages unterscheiden.

2.1 Vertragsschluss

Im deutschen Zivilrecht herrscht die Privatautonomie vor. D.h. die Vertragsparteien können über das „Ob“ und „Wie“ ihrer Vereinbarung frei entscheiden. Es ist daher ihnen überlassen, ob sie einen Vertrag mündlich, telefonisch, vor einem Notar oder in Form eines Programmcodes abschließen. Dennoch ist der Abschluss eines Smart Contracts nicht ohne Schwierigkeiten und die meisten Smart Contracts sind daher selbst keine Verträge oder wurden nicht wirksam geschlossen.

Denn ein Vertrag wird geschlossen durch die Abgabe eines Angebotes – § 145 BGB – und die Annahme – §§ 146ff. BGB – selbiges. Somit wird schnell erkennbar, weshalb die meisten Smart Contracts keine Verträge im Rechtsinne sind. Denn das Angebot erfolgen grundsätzlich in für Menschen wahrnehmbarer Form, z.B. durch eine Website, mündliche Kommunikation oder eine sonstige Vertragsbeschreibung. Niemand übersendet bzw. liest den Quellcode oder gar den compilierten Code eines Smart Contracts.

Wenn daher von den Parteien Willenserklärungen abgegeben werden, so beziehen sie sich auf das unmittelbar Wahrgenommene, also meist den in Textform abgefassten Vertrag. Rechtlich verbindlich ist daher nur das, was in Textform abgeschlossen wurde.

Der eigentliche Smart Contract ist demnach nur die software-gestützte Umsetzung des in traditioneller Weise abgeschlossenen Vertrages. Eine eigene Rechtswirkung kommt dem Smart Contract nicht zu.

2.2 Rechtsfolgen bei direktem Bezug zum Smart Contract

Es besteht auch noch die Alternative, dass die Vertragsparteien sich darauf einigen, den Vertrag „wie im Code hinterlegt“ durchführen zu wollen. Dies kann stillschweigend geschehen, man bei den Vertragstext ausdrücklich den Code als vorrangige Regelung erklärt, oder indem man nicht explizit sich über den Inhalt der Vertrages austauscht, sondern das Protokoll/Programm des Smart Contracts in Gang setzt.

Da die Parteien bei der Ingangsetzung des Programmes mit Rechtsbindungswillen handeln, wäre ein solcher Vertrag wirksam und der Programmcode wäre in diesem Ausnahmefall ein wirksamer Smart Contract.

Soweit das Ergebnis dann einen Dissens besteht oder einer der Vertragsparteien einem Irrtum erlegen ist, gelten dann die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts, wie bei anderen Verträgen. So z.B. die Anfechtbarkeit wegen Irrtums – § 119 I BGB – oder Dissens – §§ 155, 157 BGB -.

Des weiteren wird man nicht umhinkommen, zumindest Teile des Codes unter die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen – §§ 305 ff. BGB -. Denn zumindest der Compiler, wenn nicht auch der Quellcode, dürfte für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden wollen. Und auch wenn der Compiler ursprünglich ohne rechliche Implikation entwickelt wurde, so hat die Art und Weise, wie er arbeitet, rechtliche Erheblichkeit. So hat es z.B. rechtliche Auswirkungen, wie ein Compiler auf Fehler reagiert, überspringt er sie und arbeitet den Rest des Programmes weiter ab, stoppt er den Programmlauf oder beginnt er den bisher abgearbeiteten Teil des Codes rückabzuwickeln.

2.3 Smart Contracts und das Formerfordernis

Nur soweit von Gesetzes wegen eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird man einen Vertrag nicht wirksam mittels Smart Contracts schließen können. Hieran ändert auch die qualifizierte elektronische Signatur nichts, obwohl sie einer Unterschrift und somit der Schriftform gleichgestellt ist. Denn das Formerfordernis hat auch immer eine Warn- und Dokumentationsfunktion. Da der Softwarecode bei Smart Contracts jedoch überwiegend nicht direkt angezeigt wird und selbst dann von der Mehrzahl der Menschen lesbar wäre, wüsste der Unterzeichnende nicht, zu was er gerade zustimmt. Mangels dieses Umstandes ist ein rechtswirksamer Vertrag bei einem Formerfordernis so ohne weiteres nicht umsetzbar.

2.4 Faktische Vertragsumsetzung

Wie oben dargelegt rührt die Akzeptanz des Smart Contract nicht von der Rechtswirksamkeit als Vertragswerk her. Der unbestrittene Vorteil eines Smart Contract liegt jedoch in seiner softwaregestützten Abwicklung des Vertrages. Ein unerwünschtes Abweichen der Vertragsparteien vom vereinbarten Vertrag wird durch ein autonom arbeitendes, unbestechliches Programm verhindert. Z.B. kann ein Programm, welches ab einem bestimmten Status der Vertragumsetzung die Zahlung an den Verkäufer übermittelt, auf der einen Seite verhindern, dass der Käufer per Vorkasse zahlen muss als auch, dass der Verkäufer die Ware liefert und anschließend nicht bezahlt wird.

Ein Smart Contract ist daher weniger ein Vertrag selber, sondern ein Treuhänder für die Umsetzung des selben.

 

3. Fazit/ Pro & Contra in der Übersicht

Trotz der oben aufgezeigten Schwächen des Smart Contract wird dieser sich mehr und mehr durchsetzen. Hierfür bietet der Smart Contract zuviele Vorteile für die Vertragsparteien.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Vertragsschluss ist die Eingehung des Vertrages durch den „Realakt“ genauso schlank, schnell und unbürokratisch, wie der Umstand, dass sich dieser Vertrag überwiegend selbst durchsetzt.

Die „Selbstdurchsetzung“ bedeutet insbesondere bei niedrigen Gegenstandswerten und bei Vertragsparteien, welche z.B. weit auseinander sitzen oder einander nicht bekannt sind, eine höhere Vertragssicherheit. Denn die Rechtsverfolgung war hier bisher entweder nicht möglich oder aufgrund der Rechtsverfolgungskosten effektiv nicht möglich.

Dies, als auch die Einsparung eines Treuhänders, minimieren somit die Transaktionkosten eines Vertrages mit Smart Contract gegenüber eines herkömmlichen.

Vorteile von Smart Contracts

  • selbst ausführbar sind und
  • sich selbst durchsetzen, sie bieten eine
  • höhere Vertragssicherheit gegenüber traditionellem Vertragsrecht bei
  • gleichzeitiger Reduktion der Transaktionskosten

Nachteile von Smart Contracts

  • komplexe Sachverhalte sind schwer abzubilden (aufwändiger als menschliche Subsumtion)
  • Vertrauen in die Integrität und Fähigkeiten des Programmierer
  • Fehler im Code, versteckter Dissens etc.
  • Code grds. nicht lesbar von Menschen.

 

Wer wissen möchte, wie man Smart Contracts möglichst rechtsicher umsetzt, sollte sich zu dem Newsletter anmelden oder im Laufe der nächsten Woche bei dem Beitrag „Smart Contract rechtswirksam“ vorbeischauen.

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Shariff | Die sichere Social-Media-Button-Lösung https://hellinger.legal/shariff-social-media-button/ Mon, 30 May 2016 06:00:38 +0000 http://hellinger.legal/?p=2607 Ihre persönlichen Daten sollten so gut wie möglich geschützt sein. Daher finden Sie hier nicht mehr die üblichen Social-Media Buttons, sondern die Lösung über „Shariff“. Denn die üblichen Social-Media-Buttons übertragen Ihre User-Daten bei jedem Seitenaufruf direkt an Facebook & Co. Dazu müssen Sie weder eingeloggt noch Mitglied des Netzwerks sein. Da sehr viele Seiten mittlerweile […]

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Ihre persönlichen Daten sollten so gut wie möglich geschützt sein. Daher finden Sie hier nicht mehr die üblichen Social-Media Buttons, sondern die Lösung über „Shariff“. Denn die üblichen Social-Media-Buttons übertragen Ihre User-Daten bei jedem Seitenaufruf direkt an Facebook & Co.

Dazu müssen Sie weder eingeloggt noch Mitglied des Netzwerks sein. Da sehr viele Seiten mittlerweile diese Buttons eingebunden haben, können diese Anbieter ein sehr genaues Bild von Ihren Surfgewohnheiten und Interessen machen.

Natürlich hätten auch einfach ein paar (Warn-) Hinweise mehr in den Datenschutzhinweis packen können und ich wäre rechtlich aus dem Schneider gewesen. Aber seien wir mal ehrlich: Wer liest den den Hinweis (außer Abmahnanwälten o.ä.) Und wenn jemand tatsächlich dies tun würde, wäre er ohnehin schon getracked worden. Jegliche Warnhinweise kämen somit zu spät.

Was ist Shariff genau

Shariff ist ein Open-Source-Programm und wurde von c’t und heise online entwickelt. Im Gegensatz zu den üblichen Share-Buttons trackt es nicht direkt bei Besuch der Webseite einen Besucher. Der Shariff-Button stellt den direkten Kontakt zwischen Social Network und Besucher erst dann her, wenn letzterer aktiv auf den Share-Button klickt. Damit verhindert Shariff, dass Sie auf jeder besuchten Seite eine digitale Spur hinterlassen, und verbessert Ihren Datenschutz.

Es reicht aber weiterhin ein einziger Klick auf den Button, um Informationen mit anderen zu teilen. Die Anzeige der erhaltenen „Likes“ kommt dank Shariff vom Betreiber der Seite mit den Knöpfen. Weil Shariff vom Webmaster eingebunden wird, müssen Sie als Besucher nichts weiter tun.

Betreiben Sie selbst eine Seite

Dann finden Sie nähere Infos auf der Seite von C’t. Der Quelltext und Anleitungen zum Einbinden der Module stehen auf GitHub zum Download bereit – einschließlich der Quelltexte sowie dem Backend in PHP, Perl und Node.js sowie Dokumentationen zur Einbindung in die eigene Web-Präsenz. Dort finden Sie auch eine Demo-Seite, auf der Sie die Knöpfe ausprobieren können

Abschließend noch vielen Dank an Heise online und C’t für das Veröffentlichen des Codes!

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reCyclix.com – Betrug, Ponzi- oder Schneeball-System? https://hellinger.legal/recyclix-com-betrug-ponzi-oder-schneeball-system/ https://hellinger.legal/recyclix-com-betrug-ponzi-oder-schneeball-system/#comments Mon, 10 Aug 2015 07:51:52 +0000 http://hellinger.legal/?p=2354 UPDADTE III: Recyclix ist mittlerweile tot. Das Ponzi ist den unvermeidlichen Weg aller Ponzis gegangen. Es gibt noch ein paar Alibi-Meldungen und angebliche Pläne nach Südamerika. Aber die sind genauso substanzlos, wie das Geschäftsmodell in Polen. UPDADTE II: Das Bundesministerium für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt Nachforschungen hinsichtlich Recyclix an. UPDATE: Ich hatte mich am 27.08.2015 persönlich mit […]

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UPDADTE III: Recyclix ist mittlerweile tot. Das Ponzi ist den unvermeidlichen Weg aller Ponzis gegangen. Es gibt noch ein paar Alibi-Meldungen und angebliche Pläne nach Südamerika. Aber die sind genauso substanzlos, wie das Geschäftsmodell in Polen.

UPDADTE II: Das Bundesministerium für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt Nachforschungen hinsichtlich Recyclix an.
UPDATE: Ich hatte mich am 27.08.2015 persönlich mit dem „Head of Germany“-Mitarbeiter Klaus Heusslein von Recyclix getroffen. Ich bin gerade dabei, die neuen Infos in den Artikel einzuarbeiten.

Im Moment geistert auf vielen Startup-Kanälen das Startup „Recyclix“ rum. Es wird als das TOP-Startup beschrieben und aufgrund seines Partnerprogrammes auch aggressiv von Dritten beworben. Bei meiner Recherche habe ich allerdings Alamierendes festgestellt.

Bei reCyclix soll sich dabei um ein polnischen Unternehmen in der Recycling-Branche handeln. Es ist auf der Suche nach Kapitalgebern und bietet hierfür eine stille Beteiligung im Kleinstbereich an.

Die Website ist sehr gut gemacht, unerwartet detailliert und mehrsprachig. Der hohe Grad der Gamifikation im Backend („Büro“) ist sehr einladend. Auch ich fand die Seite beim ersten Besuch ansprechend.

Was mich allerdings irritiert hat, war die ungewöhnlich hohe Rendite bei so kurzer Laufzeit. Daher habe ich mir das Unternehmen einmal ein bisschen genauer angeschaut und viele Indizien gefunden, die auf eine unseriöse Geschäftspraktik hindeuten:

1. Überzogene Rendite

ReCyclix versprechen 2% Rendite pro Woche. Das entspricht ca. 180% pro Jahr. Zusätzlich gibt es durch Partnerprogramme noch einmal 15% an die Werbenden. D.h., das Unternehmen würde insgesamt umgerechnet 207% Rendite hergeben. Das ist unseriös hoch. Bei so kurzen Laufzeiten sollte es ein leichtes sein, einen Investor zu finden, der nach Analyse des Geschäftskonzepts hier mit einsteigt.

recyclix: The real math behind recycling is the following – each 1,000kg generate revenue of 200€. On an example with 100mt / month our profit would be 20,000€. Price of waste: 20,000€ (we disregard the fact we get part of waste free of charge)
Electricity and Production costs: 20,000€
(7,000€ electricity/deduction, 3,000 rent + office/labour costs)
Granules sell price: 0.60kg (min price, is 0.70 in summer and goes higher)
Actual sell price: 60,000€
Net profit: 20,000€ (taxes are 14% but we don’t account this here)

Overall:
40,000€ turns out as 60,000€ of goods within 30 days (it’s actually faster but let’s use 30 days as the maximum term needed) and the online plan is 5 weeks

Average monthly ROI on turnover allows us to keep the return level at a comfortable rate for the business.

 2. Neues Kapital dient zur Bezahlung von Gewinnen

Auf der firmeneigenen Seite https://recyclix.com/paymentPolicy/ findet sich die Formulierung

Recyclix Sp.z o.o may merge these funds with the funds of other Users and its proprietary funds. These merged funds may be used for payments to other Users or for the sake of our mutual corporate aims or otherwise. However, Recyclix Sp.z o.o. shall in any case pay or return you the funds according to this Payment Policy and the Terms of Use.

ReCyclix zahlt also mit dem  eingesammelten Kapital ggfs. andere „User“ aus. Das ist ein klassisches Schneeball- System oder Ponzi-Schema.

recyclix: I agree that perhaps we should revise this verbiage but let me explain what stands behind this.

First key to success is to have waste in stock for which funds are needs to buy it.
Once you have waste and you start recycling it you need to reach a certain volume before you can sell it.

Our users who have 500kg of waste in recycling will result in frustration of we will distribute profits to them when their granules are sold.
This would result in a 2 months term along with difference in payment plans which were designed with convenience for users.
Since all waste is mixed together and we don’t know which particular lot belongs to each user; same happens with cash flow – it goes into „recycling“ as well (waste purchase, equipment purchase and running costs)

I don’t see any wrong doing by paying for equipment that will be for Mutual use of Recyclix with funds used for equipment purchase online.
In fact we have paid 35,000€ this month for agglomerator purchase from users funds.

 

3. Fehlende Verträge

Zur Teilnahme werden keine schriftlich fixierten Verträge geschlossen, keine Daten erfasst, keine Validierung vorgenommen. Man braucht nur eine Email-Adresse anzugeben. Diese muss nicht einmal validiert werden. Dies ist mehr als ungewöhnlich. Ich bin jetzt kein Experte im polnischen Recht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das dortige Finanzamt anerkennt, dass ein so großer Teil der Rendite an mehr oder weniger anonyme Quellen (bitcoin) ausgezahlt werden. Außerdem lädt dieses Modell zur Geldwäsche ein, dies dürfte in dem Eu-Mitgliedsland Polen ebenfalls Restriktionen unterliegen.

recyclix: We allow pay-outs only to one PayPal wallet which should be a verified wallet. We are not required to do KYC checks however we store all personal profile data when credit or bank transfer takes place therefore all payers are validated. Requesting customers’ utility bills and passport copies is something I would feel bad asking for as that what would raise suspicion regarding privacy of data from the users.

4. Anonymisierungsdienst

Die Registrierung der Domain erfolgte über den Anonymisierungsdienst MyPrivacy.net. Wofür braucht ein seriöses Unternehmen so etwas?

vgl. den whois-Eintrag von ICANN:

Registry Registrant ID:
Registrant Name: Contact Privacy
Registrant Organization: MyPrivacy.net Ltd.
Registrant Street: 300A-219 Dufferin St.
Registrant City: Toronto
Registrant State/Province: ON
Registrant Postal Code: M6K 3J1
Registrant Country: CA
Registrant Phone: +1.6474785997
Registrant Phone Ext:
Registrant Fax:
Registrant Fax Ext:
Registrant Email: recyclix.com@myprivacy.net
Registry Admin ID:

recyclix: we simply don’t want to be spammed leaving our admins email there. Security reasons.

5. Briefkasten als Firmensitz

Der Firmensitz Al.Solidarnosci 115, office 2, zip: 00 140, Warszawa, Polska ist ein relativ bekannter Briefkastensitz. Erkennbar daran, daß unter genau dieser Anschrift Hunderte von weiteren Firmen geführt werden. (vgl. http://www.mlm-infos.com/ftopic41214.html). Dort wird bestimmt kein Müll angeliefert, sortiert oder gewaschen.

recyclix: Since you are having the Lomza office address published at the website, this is easy to explain.

6. Kein Bezug im Handelsregister

Das polnische Handelsregister lässt keinen Bezug auf eine Recycling- Unternehmen zu:

Dank Google Translate lesen wir:

RECYCLIX SP ZOOGRUNDINFORMATION:

Vorbereitung und Verarbeitung von Daten [73740000]
BUSINESS Status: Firmenaktivität
Datum der Einreise in KRS: 2014.11.26
Der Beginn des Betriebs: 2014
Ort der Einreise:
Anzahl der Angestellten: 1 (Stand: 2015.04.21)
ADDRESS DATA:
Solidarität SCI 115/2
00-140 WARSAW
Provinz. Mazowieckie
NIP: 5272725464
Code: 360290387
KRS: 0000533282
Nahestehenden Personen (1):
Šuranovas Alexander – CEO

 

recyclix: We have actually submitted changes on April adding different types of activities to our business so I believe that info on the website is out of date as I have the originals in front of me right now and KRS company sheet.

As for 1 employee – we keep all staff under Latvian working agreements that work at the factory and I will show you how we manage the „outsourcing labour“ issue here to avoid bureaucracy.

Latvian Site:
Granīta iela 5

Latgales priekšpilsēta, Rīga, LV-1057

Lettland

We have a bit different management approach how to optimize things for the best efficiency and when it comes to taxes we do a good job for humanity first of all and profits come next.
We don’t hide this fact – if we had option to pay minimum or default taxation, we would choose option 1.

7. Bezahlweisen

Auch die Bezahlweisen deuten auf unseriöse Geschäftspraktiken hin. Wire, Bitcoin sind beide nicht rückbuchbar und großteils anonymisiert. Kreditkartenzahlung hingegen nicht. Aber auch hier ist auffällig, dass der Maximalbetrag bei 250,- EUR liegt. Warum hier und nicht z.B. auch bei bitcoin und wire? Weil man mit den niedrigen Beträgen unter dem Radar der beteiligten Banken fliegen will.

recyclix: However, I do not know how somebody can do an anonym bank wire. Actually the limit has been increased to 500€ and this has only to deal with fraud limits processing company has set.

8. Fazit

Besser die Finger weg! Zu viele  Indizien deuten auf Betrug, Schneeball-System oder ähnliches hin. Echt schade in soweit, denn die Jungs oder Mädels machen den Eindruck, dass sie durchaus auch auf legale Weise ihre Brötchen verdienen könnten.

Mein ausdrücklicher Dank gilt auch an marbert von mlm-infos.com, der schon vorab sehr viel in Erfahrung gebracht hatte.

9. Externe Links und Quellen

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https://hellinger.legal/recyclix-com-betrug-ponzi-oder-schneeball-system/feed/ 76
Marke selbst anmelden – Teil 4: Die Nizza-Klassen https://hellinger.legal/marke-selbst-anmelden-4-nizzaklassen/ https://hellinger.legal/marke-selbst-anmelden-4-nizzaklassen/#comments Mon, 02 Mar 2015 07:35:44 +0000 http://hellinger.legal/?p=2136 Die eigene Marke ist im Geschäftsleben ein wichtiges Gut. Daher sollten sich vor allem Existenzgründer frühzeitig um diese kümmern. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die sogenannten Nizza-Klassen für Marken geben. Dieser Beitrag ist Bestandteil einer kurzen Reihe „Marken selbst anmelden“. Zu dem vorangegangenen Artikel geht es hier: Marke selbst anmelden – Teil 3 […]

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Die eigene Marke ist im Geschäftsleben ein wichtiges Gut. Daher sollten sich vor allem Existenzgründer frühzeitig um diese kümmern. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die sogenannten Nizza-Klassen für Marken geben.

Dieser Beitrag ist Bestandteil einer kurzen Reihe „Marken selbst anmelden“. Zu dem vorangegangenen Artikel geht es hier: Marke selbst anmelden – Teil 3 (Recherche), Teil 2 (Markenarten), Teil 1 (Prioritäten).

4. Die Nizza-Klassen

Bevor wir im letzten Teil zu der Anmeldung der Marke an sich kommen, bedarf es noch etwas Hintergrundwissen zu den Nizzaklassen.

Die Wahl der Nizza-Klassen und die richtige Klassifizierung der eigenen Waren oder Dienstleistungen sind neben der vorherigen Recherche mit der wichtigste und anspruchsvollste Teil der Markenanmeldung. Daher ist hier sorgfältiges Arbeiten notwendig.

Die Waren und Dienstleistungen werden in 45 sogenannten Nizza-Klassen eingeteilt. Diese Klassen bündeln bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen. Die Bündelung ist nicht immer auf den ersten Blick nachvollziehbar. Z.B. werden in Klasse 3 sowohl Parfümerie als auch Schleifmittel zusammengefasst.

Nun muss man genau überprüfen, welches Waren- oder Leistungsangebot man unter dieser Marke zukünftig genau anbieten will. Hierbei sollte der Schutzbereich nicht zu klein aber auch nicht zu groß gewählt werden.

Tipp: Um eine Übersicht zu bekommen, empfiehlt es sich mal nach den Marken und der Anmeldung seiner Mitwettbewerber zu schauen. Insbesondere die Premiumanbieter sichern ihre Marken aufwändig ab. Wenn man von 2-3 Anbietern das Waren- Dienstleistungsangebot mit dem eigenen vergleicht, kann man schnell erkennen, welche Waren- und Dienstleistungen in den Schutzbereich aufgenommen werden sollten.

Wenn man den Schutzbereich zu klein wählt, d.h. man lässt sich teilweise bestimmte Waren- oder Dienstleistungsarten nicht schützen, kann man diesen Teil nicht nachmelden. Zwar ist es auch noch später noch möglich, die Marke auch für andere Waren- oder Dienstleistungsgruppen anzumelden. Diese Anmeldung wird jedoch wie eine eigene, neue Anmeldung gewertet und hat damit weder den gleichen zeitlichen Schutzumfang, wie die erste Anmeldung, noch deren Priorität. Damit könnte eine solche spätere Anmeldung dann schon zu spät sein. Darüber hinaus fallen nochmalige Anmeldekosten an.

Man kann auch nicht sicherheitshalber den Schutzbereich größer wählen, als man beabsichtigt, die Marke zu benutzen. Zum einen erhöht dies das Kollisionsrisiko zu anderen Marken. Zum anderen besteht für Marken ein Benutzungszwang (§ 26 MarkenG). Wird die Marke dauerhaft nicht in dieser Waren- oder Dienstleistungsart genutzt, kann ein Konkurrent einen Antrag auf Löschung der Marke in dem nicht genutzten Schutzbereich stellen.

Generell besteht die Möglichkeit eine Marke für alle Waren und Dienstleistungen einer Klasse anzumelden. Dies ist meistens nicht sinnvoll. In einem solchen seltenen Fall verwendet man die Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation. Ferner muss man noch einmal ausdrücklich klarzustellen, dass man den Schutz für alle Waren und Dienstleistungen der Klasse beansprucht.[ref]EuGH, Urteil vom 19.06.2012 – C-307/10, InfoCuria.[/ref]

Soweit die Nizzaklassen an sich schon nicht sonderlich transparent sind, verliert man gänzlich den Überblick, wenn man sich die einzelnen konkreten Beschreibungen der Waren und Dienstleistungen innerhalb der Klassen anschaut. Nicht nur, dass man die Beschreibung nicht frei wählen kann. Sie sind darüber hinaus stellenweise kryptisch formuliert und vielfach einfach redundant.

Vorab kann man sich aber von den speziellen Suchmaschinen des DPMA und HABM helfen lassen:

Bei der Online-Anmeldung des DPMA ist die obige Suchfunktion glücklicherweise integriert. Daher kann man bei der jetzt nachfolgenden Anmeldung sich den gewünschten Schutzbereich leichter zusammensuchen.

Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass bei der Anmeldung einer Marke die ersten drei Klassen in den Gebühren inklusive sind. Ab der vierten wird die Anmeldung teurer. Das sollte zwar nicht das alleinentscheidende Argument sein, aber es scheint dennoch für viele eine psychische Hürde darzustellen.

Die man die Anmeldung seiner Marke beim DPMA selbst online vornimmt, wird im letzen Beitrag „Marke selbst anmelden – Teil 5: Die Onlineanmeldung beim DPMA“ erklärt werden.

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