Unter dem sogenannten Ehegattenvoraus (oder auch nur Voraus) versteht man den Anspruch des überlebenden Ehegatten gemäß § 1932 BGB auf all die Wertgegenstände, die ihm die Fortführung des gemeinsamen Haushalts ermöglichen soll. Der Voraus schützt damit nicht zuletzt auch den Persönlichkeitsbereich des hinterbliebenen Ehegatten. Die Bedeutung dieses Anspruchs wird in der erbrechtlichen Praxis oftmals unterschätzt. Denn in vielen Fällen deckt der Voraus einen Großteil des Nachlasswertes ab. Für eingetragene Lebenspartner enthält § 10 LPartG inhaltsgleiche Regelungen; die nachfolgenden Ausführungen gelten damit entsprechend. Für sonstige nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht hingegen kein Anspruch auf den Voraus.