Das Widerrufsrecht iSd. § 355 I S. 1 BGB am Beispiel der savedroid ICO.
Tl;dr: In den letzten Wochen wurde immer wieder bzgl. dem Widerruf des § 355 I S. 1 BGB und ICOs angefragt. Grundsätzlich gibt es ein solches Widerrufsrecht auch für ICOs, aber die Frist ist bei der savedroid ICO wahrscheinlich schon abgelaufen.
Update: Da in meinen Augen ein Verfahren mit Verweis auf das Widerrufsrecht nicht sehr erfolgsversprechend ist, haben wir ein alternatives Projekt in Leben gerufen: Diese „Sammelklage“ gegen savedroid ist wohl die beste Chance, sein Geld oder einen Teil davon zurückzubekommen.
1. Rechtsnatur der Token
Bei der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, spielt auch die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Token eine Rolle. Die Rechtsnatur muss für jeden konkreten Einzelfall bestimmt werden.
Vereinfacht kann man Token mit Papier vergleichen. Je nachdem, wie man ein Papier beschriftet, stellt es eine Briefmarke, einen Gutschein, eine Aktie usw. dar. Man kann aber auch nur das Papier als solches erwerben.
Bei einem Token ist es ähnlich. In erster Linie verkörpert ein Token die exklusive Möglichkeit, in einer Datenbank („Blockchain“) eine Zuordnung zu verändern. Es hängt von den Nutzern der Blockchain und maßgeblich von dem der ICO (Inital Coin Offering) zugrundeliegenden Projekt, welche Konsequenzen an diese Möglichkeit geknüpft werden soll.
Die ICO der savedroid AG war ein ITS (Inital Token Sale). Der Unterschied zu einer klassischen ICO liegt vornehmlich darin, dass der Preis pro Token bei einer ITS konstant ist, aber die Gesamtanzahl der Token schwankt. Bei der klassischen ICO ist die Gesamtzahl der Token fest vorgegeben, aber der Preis pro Token bildet sich während der ICO-Phase dynamisch. Im Rahmen des savedroid TTS war mit dem Token „lediglich“ das Versprechen verbunden, dass diese Token das ausschließliche Zahlungsmittel der App darstellt. Weder wurde von den Issuern der ITS eine bestimmte (Dienst-) Leistung pro Token noch ein bestimmter Wert (Geldbetrag) zugesagt, den man pro Token in Dienstleistung umtauschen könnte. Der SVD-Token ist daher kein Inhaberzeichen gem. § 807 BGB kann auch nicht einem Gutschein gleichgestellt werden.
Damit handelt es sich streng genommen gar nicht um einen utility token, wie er im white paper benannt wurde. Vielmehr ist der Token als currency token zu werten. Dies wird später für den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung sein.
2. Rechtsnatur einer ICO/ITS
Was die Übertragung von Token — insbesondere im Rahmen einer ICO — rechtlich darstellt, wird bis jetzt kontrovers diskutiert. Von einem Rechtsgeschäft „sui generis“ über einen Realakt wird alles vertreten.
Savedroid führt hierzu in seinem Terms aus:
The savedroid ITS represents a voluntary contribution towards the implementation of crypto services in the Ecosystem. These Services, the ITS and the usage of SVDs are described in the Whitepaper…
SVD ITS Terms & Condition, v1.6, S.1
Die Formulierung „voluntary contribution“ steht in einem diametralen Widerspruch zu den Aussagen im whitepaper („inital token sale„) und dem Projekt. Es ist nicht vorstellbar, dass savedroid ernsthaft daran festhält. Die nach Eigendarstellung aufwändige KYC- Überprüfung hätte dann auch wenig Sinn gemacht.
Stellenweise wird die Durchführung einer ICO auch als Dienstleistung angesehen, welche darauf gerichtet ist, die Token „herzustellen“. Das mag insbesondere dann vertretbar sein, wenn das Projekt die Software für die Tokeninfrastruktur selbst entwickelt. Bei der SVD ITS hat man hingegen einen ERC20-Token der bestehenden Plattform Ethereum verwendet. Die Einordnung des SVD ITS als eine Dienstleistung ist daher nicht möglich.
Vereinzelt gibt es die Vorstellung, bei einer ICO handele es sich um ein „Darlehen“. Ein Darlehen ist jedoch ein Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) zum Eigentum überträgt und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, nach Zeitablauf oder Kündigung Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurück zu zahlen – § 488 I BGB.
Eine solche Rückzahlungspflicht wird im Whitepaper nicht erwähnt (SVD ITS Whitepaper v. 1.4, Pkt. 6). Eine Wertsteigerung der gehaltenen Token soll nur durch eine erhöhte Nachfrage am Markt erzeugt werden. Hierzu müssen gemäß dem Whitepaper (SVD ITS Whitepaper v. 1.4, Pkt. 3.1) die Nutzer (d.h. Dritte) der SVD-App die Token zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen kaufen. Ein (Geld-) Rückfluss von einem Darlehnsnehmer zu dem -geber ist demnach nicht vereinbart. Es wäre jedoch denkbar, dass diese Art der Vertragsgestaltung eine unzulässige Umgehung ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn sie den tatsächlichen Lebenssachverhalt nur künstlich verkompliziert. Aktuell ist es in der App nicht möglich, diese mit SVD-Token, welche man selbst auf einer Exchange gekauft hat, aufzuladen. Es ist im Prinzip daher immer so, dass (wenn überhaupt) savedroid die Token an der Börse zurückkauft, um sie dann den Dritten zur Verfügung zu stellen. Die dargestellte Vertragsgestaltung, dass savedroid im Auftrag von Dritten die Token kauft, kann als eine künstliche Verkomplizierung des Lebenssachverhalts ohne nachvollziehbare Gründe gesehen werden. Zutreffender muss man daher davon ausgehen, dass Dritte entgeltlich die Leistung bei savedroid in Anspruch nehmen und savedroid für diesen Umsatz Token burnt. Leider verwendet savedroid für die burnings weder eine Standardadresse, noch stellt es die burning adressen nachvollziehbar online. Da aber an den Börsen die Umsätze für SVD in den letzten Wochen sehr sehr niedrig waren, lässt dies nur die Schlüsse zu, dass entweder die App nicht nennenswert genutzt wird, savedroid aus eigenen Beständen oder den von nahe stehenden Personen burnt oder gar kein richtiges burning betreibt.
Auch wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass savedroid als ITS-Issuer die Token zurückkauft, führt dies noch nicht zu einem Darlehen. Denn einem Darlehen ist es immanent, dass die hingegebene Sache zumindest in gleicher Art und Güte zurückgegeben wird. Da savedroid die Token jedoch nur zum Zeitwert einkauft, ist gerade nicht sichergestellt, dass die hingegebene Sache (hier Geld) auch wieder an den Darlehensgeber zurückfließt. Die Vorstellung eines Darlehens ist daher abwegig.
Es kann auch offenbleiben, ob der ITS eine sonstige Anlagen iSd. § 1 II Nr. 7 VermAnlG ist. Denn auch ein Kauf mit Rückkaufversprechen stellt zivilrechtlich immer noch einen Kauf dar.
Da es sich bei den SVD Token weder um eine Dienstleistung, oder ein Recht iSd. § 194 I BGB noch um eine Sache iSd. § 90 BGB handelt, ist die überzeugendste Einordnung ein „Kauf einer sonstigen Sache“ – § 453 I BGB.
3. Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufs
Das gesetzliche Widerrufsrecht könnte bei ICOs grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denkbar wäre hier der aleatorische Charakter des Vertrages — § 312g II Nr. 8 BGB. Ein solcher schließt das gesetzliche Widerrufsrecht gänzlich aus:
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
§ 312g II Nr. 8 BGB
Es ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht zumutbar, ein solches Preisrisiko auf den Unternehmer abzuwälzen. Ein solches Risiko muss jedoch tatsächlich und innerhalb der regulären Widerrufsfrist vorhanden sein. Daher ist es unbeachtlich, ob ein Token irgendwann einmal an einer Börse gehandelt werden könnte und damit dann Schwankungen unterliegt. Solange ein Börsenstart innerhalb der regulären Widerrufsfrist weder geplant noch durchgeführt wurde, reicht dies für eine Anwendung des § 312g II Nr. 8 BGB nicht aus.
Denkbar wäre auch, die ICO selbst ist jedoch als „Finanzmarktes“ gesehen werden. Es fehlt jedoch an der Abhängigkeit des Preises von Schwankungen, soweit die ICO in Form eines Mintings (ITS) betrieben wird. In diesem Falle bleibt der Preis pro Token konstant, auch wenn der Wert des Token sich durchaus ändern kann. Denn, veräußert ein Unternehmer seine Waren/Dienstleistungen unabhängig von den Wertschwankungen zu einem konstanten Preis, so kann er § 312g II Nr. 8 BGB nicht für sich beanspruchen- AG Borken Urteil vom 26.02.2014 (Az.: 15 C 290/13), BGH Urteil vom 17.06.2015 (Az.: VIII 249/14).
§ 312g II Nr. 8 BGB findet auf ITS keine Anwendung.
4. Freiwilliges Widerrufsrecht
Ungeachtet der Entscheidung, ob der § 312g II Nr. 8 BGB anwendbar ist, er wäre nicht anwendbar „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben„.
Ausdrücklich wurde zwischen den Parteien nichts vereinbar. Jedoch wurde in den AGB (Nr. 5 Terms & Condition) seitens savedroid ein (zumindest freiwilliges) Widerrufsrecht eingeräumt:
5 Right of Withdrawal
SVD Terms & Condition V. 1.6, Pkt. 5
You have the right to withdraw from this contract within 14 days without giving any reason. The withdrawal period will expire after 14 days from the day of the conclusion of the contract. To exercise the right of withdrawal, you must inform us (savedroid AG Eschersheimer Landstraße 121, 60322 Frankfurt am Main, email: marco-hilft@savedroid.de) of your decision to withdraw from this contract by an unequivocal statement (e.g. a letter sent by post or e-mail). You may use the attached model withdrawal form, but it is not obligatory. To meet the withdrawal deadline, it is sufficient for you to send your communication concerning your exercise of the right of withdrawal before the withdrawal period has expired.
In dem Absatz ist keine Bezugnahme auf das gesetzliche Widerrufsrecht zu sehen. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist dies auch nicht notwendig.
Soweit der Absatz nur ein freiwilliges Widerrufsrecht enthält, fände der § 356 III S. 1 BGB keine Anwendung.
Dieses freiwillige Widerrufsrecht ist nur von Relevanz, wenn man den § 312g II Nr. 8 BGB bejaht. Aber auch in diesem Falle würden nur die Teilnehmer erfasst, die innerhalb 14 Tage nach Kauf ihren Widerruf erklärt hätten.
5. Ordnungsgemäße Belehrung über den Widerruf
Kernpunkt der aktuellen Diskussion ist die Frage, ob während des ITS ordnungsgemäß belehrt wurde. Auffällig ist hier zunächst, dass die Terms & Condition und damit auch die Widerrufsbelehrung in Englisch gefasst sind.
5 Right of Withdrawal
SVD ICO T&C, Pkt. 5
You have the right to withdraw from this contract within 14 days without giving any reason. The withdrawal period will expire after 14 days from the day of the conclusion of the contract.
To exercise the right of withdrawal, you must inform us (savedroid AG Eschersheimer Landstraße 121, 60322 Frankfurt am Main, email: marco-hilft@savedroid.de) of your decision to withdraw from this contract by an unequivocal statement (e.g. a letter sent by post or e-mail). You may use the attached model withdrawal form, but it is not obligatory.
To meet the withdrawal deadline, it is sufficient for you to send your communication concerning your exercise of the right of withdrawal before the withdrawal period has expired.
Effects of withdrawal
If you withdraw from this contract, we shall reimburse to you all payments received from you, including the costs of delivery (with the exception of the supplementary costs resulting from your choice of a type of delivery other than the least expensive type of standard delivery offered by us), without undue delay and in any event not later than 14 days from the day on which we are informed about your decision to withdraw from this contract. We will carry out such reimbursement using the same means of payment as you used for the initial transaction, unless you have expressly agreed otherwise; in any event, you will not incur any fees as a result of such reimbursement.
Model withdrawal form
SVD ICO T&C, Pkt. 5
(complete and return this form only if you wish to withdraw from the contract) To:
savedroid AG
Eschersheimer Landstraße 121
60322 Frankfurt am Main
I hereby give notice that I withdraw from my contract for the provision of the following service Ordered on
Name of consumer
Address of consumer
Signature of consumer (only if this form is notified on paper) Date
Dies stimmt mit dem Musterwiderruf der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 II EGBGB nicht überein. Allerdings kann man argumentieren, dass die ICO komplett in Englisch durchgeführt wurde und es daher unschädlich ist, dass auch die Widerrufsbelehrung auf Englisch erfolgte. Jemand, der eine Kaufentscheidung aufgrund eines englischsprachigen Whitepapers trifft, muss nicht noch einmal auf Deutsch über seine Rechte aufgeklärt werden. Ob es noch ausreicht, die Schutzfunktion des gesetzlichen Musters gem. Artikel 246a § 1 II S. 2 EGBGB zu beansprucht, muss jedoch m.E. verneint werden.
Da bei der Übersetzung jedoch keine inhaltlichen Abweichungen zu Artikel 246a II BGB erkennbar sind, dürfte inhaltlich die Erklärung rechtskonform sein — § 355 II BGB iVm. Artikel 246a § 1 II EGBGB.
Ein weiterer Diskussionspunkt ist, ob die Widerrufsbelehrung den Teilnehmern auch ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde.
Savedroid selbst hat ausgeführt, die Belehrung wäre hinreichend. So hätte der Erhalt der Widerrufsbelehrung per Opt-in ausdrücklich bestätigt werden müssen. Eine solche Bestätigung ist ein Beweis des ersten Anscheins, dass die Belehrung (ordnungsgemäß) erfolgt ist. Aber sollten mehrere Teilnehmer bezeugen, dass eine solche Belehrung gerade nicht stattgefunden hat, dürfte der Opt-In-Haken nicht weiterhelfen und der Beweis des ersten Anscheins wäre zerstört.
Auch aus dem Video lässt sich eine ordnugsgemäße Belehrung nicht ableiten. Weitere öffentlichen Aussagen, wie konkret die Teilnehmer der ICO informiert/belehrt wurden, sind nicht verfügbar. Eine Nachfrage in Telegram Channels, in denen der Autor nicht geblockt wurde, bestätigte dies. Keiner der dortigen Teilnehmer gab ein Feedback, die Widerrufsbelehrung oder ähnliches in Textform zur Verfügung gestellt bekommen zu haben.
In dem Video lässt sich aber erkennen, dass das Widerrufsrecht nicht nachträglich ausgeschlossen wird – § 356 V BGB.
6. Dauer der Widerrufsfrist
Selbst wenn die Belehrung fehlerhaft gewesen wäre, auch die verlängerte Widerrufsfrist wäre mittlerweile abgelaufen. Dies liegt an der Rechtsnatur der Token.
In dem Gründerszene-Artikel wird die Behauptung aufgestellt, die Widerrufsfrist habe nicht begonnen zu laufen:
… offenbar einen ganz erheblichen Fehler gemacht: Der ‚SVD-Token-Kaufvertrag‘ wurde in mehreren Fällen von keiner Widerrufsbelehrung begleitet“, schreibt die Anwältin Claudia Otto. Darin müssen Unternehmen ihre Kunden und Anleger über ein gesetzliches Widerrufsrecht informieren – die Frist beträgt 14 Tage. In dieser Zeit können die Verbraucher den geschlossenen Vertrag wieder auflösen. „Weil Savedroid offenbar seine Vertragspartner (…) nie über ihr Widerrufsrecht unterrichtet hat, hat die Frist nie begonnen zu laufen“, schreibt die Rechtsanwältin.
Gründerszene, abgerufen am 29.06.2019
Diese Behauptung ist unzutreffend und widerspricht dem § 356 III S. 2 BGB.
Der § 356 BGB kennt eine verlängerte Widerrufsfrist und eine Anlaufhemmung. Die verlängerte Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tage gilt für alle Nichtfinanzdienstleistungen — § 356 III S. 2 BGB. Die Anlaufhemmung und damit ein unbegrenzt Widerrufsrecht gilt, soweit es sich um eine Finanzdienstleistung handelt — § 356 III S. 2, 3 BGB.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
§ 356 III BGB
Was eine Finanzdienstleistung ist, ist in § 321 V S. 1 BGB legaldefiniert.
Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen),
§ 312 V BGB
Eine ICO/ITS stellt gerade keine (Finanz-)Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage dar, sie ist — wenn überhaupt — die Geldanlage. Wie oben schon dargestellt, ist der SVD-Token auch kein utility token. Er stellt damit auch keinen Gutschein/Inhaberzeichen für die zukünftige Finanzdienstleistung dar, welche durch die Cryptoapp angeboten wird.
Demnach findet das unbegrenzten Widerrufsrecht des § 356 III S. 3 BGB keine Anwendung. Das Widerrufsrecht würde demnach nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen.
7. Beginn der Widerrufsfrist
Ob die erweiterte Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tagen mittlerweile ebenfalls abgelaufen ist, hängt entscheidend davon ab, wann die Frist begonnen hat zu laufen.
Die Frist beginn bei der Lieferung von digitalen Inhalten mit Vertragsschluss – § 356 II S.2 BGB. Wenn man unter den SVD Token digitale Inhalte versteht, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, hätte die Frist mit dem Kauf der Token begonnen und wäre definitiv für alle Teilnehmer 1 Jahr und 14 Tage nach Beendigung des ITS (s. whitepaper, S. 39), also am 23.03.2019 abgelaufen.
Digitale Inhalte sind nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden — Legaldefinition des § 312f III S.1 BGB.
Nach dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (im Folgenden: Verbraucherrechte-Richtlinie) sowie der Gesetzesbegründung zu § 312 f Abs. 3 BGB (BT-Drucks 17/12637, S. 55) fallen unter digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte – (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 – 18 O 7/16 ).
Nach dem Wortlaut wären SVD Token als digitale Inhalte zu verstehen.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift könnte unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes eine teleologische Reduktion des § 356 II S. 2 BGB notwendig sein. Die Vorverlegung des Fristbeginns und die Abbedingbarkeit des Widerrufsrechts gem. § 356 V BGB liegt in der Schutzbedürftigkeit der Unternehmer. Die Rückabwicklung des Widerrufs ist bei digitalen Inhalten idR. nicht möglich, weil nicht verhindert werden kann, dass eine Kopie der Daten immer beim Verbraucher verbleibt. Eine Rückabwicklung des Kauf wäre zu Lasten des Unternehmers nicht möglich. An dieser Schutzbedürftigkeit fehlt es gerade bei einem Token. Die Daten alleine sind nicht von Bedeutung, die entscheidende Komponente ist die Exklusivität. Nur Daten in einer bestimmten Datenbank (Blockchain) sind bei dem jeweiligen Token von Bedeutung. Eine Rückabwicklung ist daher ohne weiteres möglich, der Unternehmer daher nicht schutzwürdig – sehr anschaulich in André Sabellek, Widerrufsrecht beim Kauf virtueller Gegenstände, S. 10f. jedoch zu virtuellen Gegenständen aus Online Games.
Folgt man der teleologischen Reduktion, hätte die Frist erst mit „Lieferung“ der Token begonnen zu laufen. Dies wäre frühestens zu dem Zeitpunkt bei dem die Verbraucher die Token auf ihr Wallet transferieren konnten und darüber informiert worden sind. Es spricht vieles dafür, diesen Zeitpunkt nach dem 31.07.2018 zu legen.
Nach dieser Meinung wäre die Widerrufsfrist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
8. Fazit, Handlungsmöglichkeiten
Der savedroid ITS hat viele Fragezeichen zurückgelassen. Eine gründliche Aufarbeitung des Projekts ist unabdingbar.
Aber dennoch sollte man immer die konkreten Erfolgschancen realistisch evaluieren. Weder der savedroid AG noch den Teilnehmern der ICO ist gedient, wenn man sich unüberlegt in ein Klageverfahren stürzt.
Das soll keinen davon abhalten, seinen Widerruf auch jetzt noch zu erklären. Der nächste Schritt sollte aber gut durchdacht sein. Der Klage aufgrund eines nach dem 23.03.2019 eingelegten Widerrufs kann der Richter nur stattgeben, wenn er entgegen dem Wortlaut des Gesetzes das Widerrufsrecht dennoch bejaht. Es gibt hierfür gute Gründe, aber zwingend ist diese Rechtsauffassung nicht.
Für diejenigen, der jetzt in der Sache savedroid mutig den Anfang gemacht und Klage erhoben haben. Ich habe lange überlegt, ob ich diesen Beitrag schreiben soll. Ich habe mich dafür entschieden, dass die Interessen vieler gegenüber dem einzelnen überwiegen. Nach meiner jetzigen Auffassung ist ein/e Klage/Anspruch (nur) aus Widerrufsrecht einfach mit zu viel Risiko verbunden.
Das bedeutet aber noch nicht, dass alles verloren ist. Aber andere Ansprüche sind wahrscheinlich hilfreicher oder sicherer. Darüber hinaus wurdet ihr bestimmt über das Für und Wider, wie oben geschildert, umfassend beraten und aufgeklärt. Eine umfassende Aufklärung ist ja schon zur Vermeidung einer potentiellen Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes geboten.
Das Kapitel „savedroid“ ist leider/glücklicherweise noch nicht zu Ende. Es verspricht ein heißer Sommer zu werden.