Wie geht das mit dem Auswandern, Bitcoins und Steuern. Vorgestellt wurden mir untaugliche DIY-Methoden als auch Angebote windige „Helfer“ aus dem Internet. Hier sind böse Überraschung inklusive.
Themen um Steuern und Steuerrecht
Bitcoins und andere Cryptocurrencies erfreuen sich nicht nur wegen ihrer guten Rendite weiterhin großer Beliebtheit. Die steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne ein weiterer Performanceshub. Daher wäre eine Haltefrist von 10 Jahren für viele ein wirtschaftlicher Supergau.
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Unter dem sogenannten Ehegattenvoraus (oder auch nur Voraus) versteht man den Anspruch des überlebenden Ehegatten gemäß § 1932 BGB auf all die Wertgegenstände, die ihm die Fortführung des gemeinsamen Haushalts ermöglichen soll. Der Voraus schützt damit nicht zuletzt auch den Persönlichkeitsbereich des hinterbliebenen Ehegatten. Die Bedeutung dieses Anspruchs wird in der erbrechtlichen Praxis oftmals unterschätzt. Denn in vielen Fällen deckt der Voraus einen Großteil des Nachlasswertes ab. Für eingetragene Lebenspartner enthält § 10 LPartG inhaltsgleiche Regelungen; die nachfolgenden Ausführungen gelten damit entsprechend. Für sonstige nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht hingegen kein Anspruch auf den Voraus.
Regelmäßig wird der Erwerb einer Immobilie zumindest teilweise fremdfinanziert. Wenn die Immobilie nicht selbst genutzt, sondern vermietet werden soll, können die Schuldzinsen zudem als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fraglich ist jedoch, ob und inwieweit ein Werbungskostenabzug auch nach einer späteren Veräußerung dieser Immobilie noch möglich ist. Hierzu sind in den letzten Monaten divergierende finanzgerichtliche Entscheidungen ergangen.
Durchsuchung, Steuerfahndung, Verhaftung?
In solchen Fällen kann es entscheidend sein, möglichst schnell einen steuerrechtlich versierten Rechtsanwalt über den Anwaltsnotruf hinzuzuziehen. Der Betroffene selbst und meist auch der betraute Steuerberater werden in einer solchen Situation nicht die entsprechende Routine haben. Das führt zu vermeidbaren Versäumnissen und stellt die Weichen des weiteren Verfahrens zu Ihren Ungunsten.
Daher:
- Machen Sie nur die Angaben zu Ihrer Person
- Reden Sie dann nicht mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Auch kein Smalltalk!
- Verhängen Sie Ihren Angestellten ebenfalls einen Maulkorb.
- Rufen Sie einen geeigneten Rechtsanwalt/ Steuerberater an.
Anwaltsnotruf
Für solche dringenden Fälle bieten ich rund um die Uhr — auch am Wochenende — einen Anwaltsnotruf an. Sie erreichen mich persönlich unter der Nummer:
+49 176 20 92 98 56
(Aber bitte nur für obige Notfälle)
Ist es mir nicht möglich, direkt das Gespräch anzunehmen, hinterlassen Sie Ihren Namen, Grund und Telefonnummer auf dem Anrufbeantworter. Ich werde Sie so schnell wie möglich zurückrufen.
Ein solcher Anruf ist kostenfrei und es kommt hierdurch auch nicht unmittelbar ein Mandat zustande.
Sollten wir – ausnahmsweise – für Sie nicht erreichbar sein, steht der anwaltliche Notdienst in Strafsachen des Kölner Anwaltvereins unter der Rufnummer 0221 / 42 63 82 rund um die Uhr zur Verfügung. Über die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein erhalten Sie eine Auflistung von regionalen Notdiensten.
In allen übrigen Fällen bitte ich Sie, Ihr Anliegen zu den Bürozeiten vorzutragen.
Die folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge, Geschäftsbesorgungen und Prozessführung zwischen RA, StB Axel Hellinger (im folgenden „Steuerberater“) und dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (z.B. StBerG, BOStB) ausgeführt.
- Der Geltungsbereich der allgemeinen Mandatsbedingungen erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
- Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
- Der Berater ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweien, wenn die Berufliche Äußerung abschließend erfolgt ist. Es besteht keine Pflicht des Steuerberaters, ihm bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf ihre steuerliche Releanz hin zu überprüfen.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist für eine Abstimmung mit dem Auftraggeber über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln dieser nicht erreichbar, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
- Eine Offenlegung nach § 325 HGB im elektronischen Bundeanzeiger obliegt ausschließlich dem Mandanten, sofern nicht eine gesonderte Beauftragung erfolgt ist.
- Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor.
- Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung. Werden sie nicht ausdrücklich zumindest in Textform bestätigt, bleiben sie unverbindlich.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggeber finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
2. Verschwiegenheitspflicht
- Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
- Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
- Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Stellt der Auftraggeber Daten über (ungesicherte) Verbindungen zur Verfügung oder fordert er diese Daten ausdrücklich hierüber an, gilt der Steuerberater diesbezüglich, soweit gesetzlich möglich, als von der Verschwiegenheit befreit und ermächtigt über dieses Kommunikationsmittel zu korrespondieren. Der Steuerberater weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere die elektronische Datenübertragung die Gefahr von Datenverlust, Schadprogrammen, Unsicherheit über Authentizität und Vertraulichkeit enthalten kann. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
- Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
- Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
- Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
- Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
- Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
- Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million €) begrenzt.
- Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Will ein Auftraggeber ein ständiges Mandat oder ein Mandat im Einzelfall gesondert über die vorstehende Haftungsbegrenzung hinaus versichern, so bedarf dies vor Mandatserteilung der gesonderten Auftragserteilung an den Steuerberater. Dieser wird die erforderlichen Maßnahmen vornehmen und auf Kosten des Auftragsgeber eine Einzelfallversicherung in dem von dem Auftraggeber benannten Umfang abzuschließen. Erteilt die Berufshaftpflicht eine diesbezügliche unwiderrufliche Deckungszusage und leistet der Auftraggeber die vereinbarte Versicherungsprämie, so gilt für den betreffenden Einzelfall die so vereinbarte Versicherungssumme als Haftungsgrenze.
- Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. - Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
- Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, wird eine Haftung des Steuerberaters ausgeschlossen. Dies gilt auch für den (Rechts-)Rat Dritter. Soweit von dem Steuerberater Dritte herangezogen werden, haftet der Steuerberater nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Dritten.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, in geordneter Form und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Einen Anschriftenwechsel, Wechsel der Rechtsform oder ein Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters des Auftragsgebers ist dem Steuerberater umgehend schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mandant dies, gelten Zustellungen an die letzte mitgeteilte Anschrift oder Person als wirksam erfolgt.
- Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
- Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Für Tätigkeiten als Rechtsanwalt bemisst sich die Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Alternativ kann auch eine vorangige Vereinbarung gemäß § 4 StBGebV über eine höhere Vergütung getroffen werden.
- Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Es wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder bei außergerichtlichen Angelegenheiten auch niedrigere als die gesetzliche Vergütung (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV) in Textform vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
- Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
- Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
- Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Soweit der Auftraggeber der Versendung nicht widersprochen und sich zu einer zeitnahen Abholung verbindlich verpflichtet hat, kann der Steuerberater die Unterelagen an die zuletzt mitgeteilte Adresse verschicken. Das Versendungsrisiko trägt der Auftraggeber.
- Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
- Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
- Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
11. Sicherungsabtretung, Verrechnung mit offenen Ansprüchen
- Der Auftraggeber tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungs- und sonstigen dem Auftraggeber zustehenden Zahungsansprüche gegen die Staatskasse oder einem evtl. Gegner an den Steuerberater in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Der Steuerberater wird den Erstattungs- oder Zahlungsanspruch nicht einziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Verleichsverfahren über sein Vermögen gestellt ist.
- Der Steuerberater ist befügt, eingehene Eerstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarbeiträgen oder noch abzrechnednen Leistungen zu verrechnen.
12. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
- Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters.
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Cum-ex-Geschäfte, also Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag, namentlich in Verbindung mit Leerverkäufen (sog. „Dividenden-Stripping“) sind seit 01.01.2012 zwar nicht mehr möglich. Die noch offenen Altfälle haben jedoch in den letzten Monaten wieder verstärkte Aufmerksamkeit in den Medien erfahren. Ende November 2012 fand sogar bei einer involvierten Bank in München eine Durchsuchung seitens der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung statt. In einem früheren Beitrag (FR 2011, 69) hatte der Verfasser bereits auf mögliche steuerstrafrechtliche Implikationen hingewiesen. Die jüngsten Ereignisse bieten Anlass für eine tiefer gehende Betrachtung. Die Aussagen dieses Beitrags zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von steuerlichen Beratern beanspruchen jedoch losgelöst von der Thematik der cum-ex-Geschäfte allgemeine Gültigkeit. Weiterlesen
Für viele war der Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit dem Titel „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern (Vom 23. November 2012)„ fast schon ein schlechter Scherz. So z.B. zu lesen bei Kollege Dr. Tibor Schober in jurabilis oder bei www.hrexperten24.de.
Auch wenn man bei der ersten Durchsicht des Erlasses Gegenteiliges vermuten mag, aber dieser Erlass beseitigt die bisherige steuerliche Benachteiligung der Fahrräder z.B. gegenüber dem Dienst-PKW und ist von der Wirtschaft schon seit längerem gefordert worden. Weiterlesen
Sog. Cum-ex-Transaktionen, also Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag, namentlich in Verbindung mit Leerverkäufen, haben im Zuge der Neuordnung des Kapitalertragsteuersystems durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ihre steuerliche Bedeutung zwar mit Wirkung ab 1.1.2012 verloren.
Für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume streiten Steuerpflichtige und Finanzverwaltung aber immer noch erbittert über die Berechtigung der entsprechenden Kapitalertragsteueransprüche. Dabei zeigt sich die Tendenz, dass zur Vermeidung von Steuerausfällen die eigentliche Rechtslage, namentlich aber auch rechtsstaatliche Grundsätze, hinten angestellt werden. Bislang hat die Finanzverwaltung entsprechenden Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen dann den Einwand des Gestaltungsmissbrauchs entgegengehalten, soweit mögliche Absprachen der Beteiligten vermutet wurden. Ein aktueller AdV-Beschluss des FG Kassel geht hierüber noch weit hinaus. Weiterlesen