Marke selbst anmelden – Teil 2: Welche Marken gibt es?

, ,
Logo DPMA zu Marke selbst anmelden

Die eigene Marke ist im Geschäftsleben ein wichtiges Gut. Daher sollten sich vor allem Existenzgründer frühzeitig darum kümmern, ob sie die angestrebte Marke auch im Geschäftsverkehr verwenden dürfen.

Dieser Beitrag ist Bestandteil einer kurzen Reihe „Marken selbst anmelden“. Zu dem vorangegangenen Artikel geht es hier: Marke selbst anmelden – Teil 1.

2. Welche Marke gibt es?

In Deutschland gibt es grds. 6 Arten von Marken, welches das DPMA wie folgt beschreibt:[ref]http://www.dpma.de/marke/markenschutz/.[/ref]

  • Wortmarke: Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
    Also der reine Namen ohne gestalterische Elemente:
    IBM, ebay, Mercedes Benz
  • Wort-/Bildmarke: bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind:
    64px-IBM_logo.svg 300px-EBay_logo.svg
  • Bildmarke: sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile):
    Apple_logo_black.svg Mercedes Benz Stern Bildmarke
  • dreidimensionale Marke: sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.
  • Hörmarke: akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche:
    das Jingle von der Telekom, das „Sumsum“ von Kia Motors (letzteres kann man jedoch nicht eindeutig grafisch (via Noten) darstellen und dürfte daher als Marke in Deutschland nicht eintragbar sein.) oder das Brüllen des Löwen im Logo der MGM-Studios.
  • Kennfadenmarke: Farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, werden so bezeichnet (der rote Balken in Lloyd-Schuhen oder die ADO Goldkante):
    Kennfadenmarke LLoyd
  • sonstige Markenform:
    • Olfaktorische oder Geruchs-Marken: Eine olfaktorische Marke (Geruchsmarke) stellt als ein nicht visuell wahrnehmbares Zeichen nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH – C-273/00 – Sieckmann) ein als Marke schutzfähiges Zeichen dar.
    • Haptische oder Tast-Marken: Eine haptische Marke (Tastmarke) stellt ein Zeichen dar, das ein Produkt haptisch identifiziert. Als Anwendungsbereiche von haptischen Marke sind Blindenschriftzeichen und allgemein haptische Produktzeichen denkbar. Der BGH hat Tastmarken grundsätzlich als markenfähig anerkannt (BGH, Beschluss vom 5.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke).
    • Bewegungsmarken, virtuelle Marken, Lichtmarken: Als sonstige nichtkonventionelle Markenformen existieren Bewegungsmarken (multimediale Marken), virtuelle Marken und auch die Lichtmarken im Sinne visueller Kommunikationszeichen.

Im Weiteren beschränken wir uns allerdings auf die Wortmarke. Die Wortmarke bildet grds. die Basis der unternehmerischen Außendarstellung ( -> Firma !) und bietet gegenüber der Wort-Bildmarke den weitergehenden Schutz. Darüber hinaus ist für die Eintragung die übrigen Marken deutlich mehr zu beachten.

Doch vor der Eintragung der Marke bedarf es einer Recherche, ob einer Eintragung nichts entgegensteht. Wie eine solche Markenrecherche funktioniert, erklärt der Beitrag „Marke selbst anmelden – Teil 3: Die Markenrecherche„.
(Bildquelle: wikipedia)