judge.me – ein Online- Schiedsgericht

,
judge.me- justizia

Der heutigen Artikel ist dem relative jungen Online-Projekt „judge.me“ gewidmet.

Was ist judge.me

judge.me ist ein Onlineportal für Schiedsgerichtsbarkeit. Es ist technisch vergleichbar mit einem Portal wie „frag-einen-anwalt“ oder auch ebay. Mit anderen Worten: juge.me stellt die Leistung nicht selbst zur Verfügung, sondern bieten nur eine Plattform und den administrativen Rahmen. Die Dienstleistung selbst — das Schiedsurteil — wird von Dritten erbracht.

Wie funktioniert das Schiedsgerichts-Portal judge.me

1. Einigung auf ein Schiedsgericht/ Schiedsrichter von judge.me

Damit der über judge.me vermittelte Schiedsrichter überhaupt seine Arbeit aufnehmen kann, müssen sich die Parteien erst einmal darauf einigen, dass sie den Streitfall bindend einen Schiedsgericht übertragen wollen und damit gleichzeitig ein ordentliches (d.h. staatliches) Gericht ausschließen. Eine solche Schiedsvereinbarung ist in alle Jurisdiktionen, welche ein Schiedsgericht zulassen, notwendig. In Deutschland wird die Schiedsvereinbarung in § 1029 I ZPO legaldefiniert. Weitere Anforderungen an das Schiedsgericht finden sich im 10. Buch der ZPO (§§ 1025 – 1066 ZPO).

2. Verhandlung

Die Verhandlung erfolgt bisher im schriftlichen Verfahren; konkret in Textform. Zu Beginn füllt man ein Onlineformular aus, leider erfolgt der Versand dieser Informationen unverschlüsselt. Ein Zeugenbeweis via youtube ist von dem Gründer auch schon angedacht worden, allerdings habe ich so meine Zweifel an dem Beweiswert einer solchen Aussage.

3. Gebühren

Die gesamten Kosten für das Schiedsgericht betragen $299. Die kosten werden auf beide Parteien verteilt. Derjenige, welcher das Schiedsgericht in Gang gesetzt hat, kann auf freiwilliger Basis auch die gesamten Kosten übernehmen.

4. Wahl eines Rechtsanwaltes

Dieser Punkt ist optional für beide Parteien.

5.  Das schiedsgerichtliche Verfahren

Dieses verläuft in 5 Schritten;

  1. Eröffnungsplädoyer
  2. Beweiserhebung
  3. Befragung durch das Schiedsgericht
  4. Schlussplädoyers
  5. Schiedsspruch

6. Titulierung durch ein staatliches Gericht

Soweit der durch das Schiedsgericht verpflichtete nicht freiwillig seine Verpflichtung erfüllt, kann/muss der Obsiegende vor einem nationalen, ordentlichen Gericht mit dem Schiedsurteil einen Titel erwirken, mit welchem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. In Deutschland ist hierfür ein OLG zuständig – § 1062 I ZPO -, die Entscheidung erfolgt durch Beschluss – § 1063 I ZPO -. Selbst ausländische Schiedsurteile werden in Deutschland grds. anerkannt – § 1064 III ZPO -, da Deutschland dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten ist.

1 Antwort
  1. ichwra sagte:

    Schade, judge.me hat ja jetzt dicht gemacht. War etwas erfrischend neues auf dem ODR Markt.

Kommentare sind deaktiviert.