1%-Regelung nun auch beim Dienstfahrrad – Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern (vom 23. November 2012)
Für viele war der Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit dem Titel „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern (Vom 23. November 2012)„ fast schon ein schlechter Scherz. So z.B. zu lesen bei Kollege Dr. Tibor Schober in jurabilis oder bei www.hrexperten24.de.
Auch wenn man bei der ersten Durchsicht des Erlasses Gegenteiliges vermuten mag, aber dieser Erlass beseitigt die bisherige steuerliche Benachteiligung der Fahrräder z.B. gegenüber dem Dienst-PKW und ist von der Wirtschaft schon seit längerem gefordert worden.
1. Inhalt der Verordnung
Der geldwerte Vorteil des Sachbezuges „Fahrrad“ wird nunmehr gemäß § 8 II S. 8 EStG als monatlicher Durchschnittswert bemessen. Er beträgt 1% der auf volle 100 EUR abgerundeten, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs o.ä. inkl. der Umsatzsteuer.
Die Freigrenze iHv. 44 € für Sachbezüge nach § 8 II S. 9 EStG ist jedoch nicht anzuwenden.
Ist hingegen die Nutzungsüberlassung der Fahrräder Teil der unternehmerischen Leistung des Arbeitgebers an
fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der geldwerte Vorteil ist nach § 8 III EStG zu ermitteln. Im Wesentlichen bleibt die Nutzung des Fahrrades steuerfrei, soweit sie zusammen mit den übrigen vom Arbeitgeber bezogenen Waren und Dienstleistungen, welche ebenfalls dem § 8 III EStG (Personalrabatt) unterfallen, unter der Freigrenze von 1080 € bleiben.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 II S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden.
Grds. ist jede Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer Entgelt für seine Arbeitsleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Lohn in Geld oder durch Sachbezüge erfolgt. Dieses Entgelt ist daher im Rahmen der Lohnsteuer zu versteuern.
(Nicht erfasst wird der Fall, dass das Fahrrad auf überwiegend betriebliche Veranlassung angeschafft wurde. In diesem Fall tritt der evtl. Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers dermaßen hinter den betrieblichen Gründen zurück, dass schon keine steuerbare Bereicherung vorliegt.)
2. Konsequenz für die Praxis
Während in kleinen Betrieben die überwiegend betriebliche Veranlassung häufig konstruiert werden konnte und somit keine Lohnsteuer bei dem Angestellten durch die Zurverfügungstellung des Fahrrades angefallen ist, war und ist dies in großen Unternehmen nicht möglich.
In größeren Unternehmen sind die Ziele für die Anschaffung von Diensträdern mittlerweile meist indirekter Art. Häufig erfolgen die Anschaffungen aus Imagegründen (Umweltbewußtsein oder Gesundheitsförderung der Mitarbeiter). Manchmal spielen auch weitere Gründe, wie Parkplatzeinsparungen eine Rolle. Insgesamt haben all diese Gründe jedoch gemeinsam, dass sie keine überwiegend betriebliches Veranlassung für die Gestellung des Fahrrades bieten.
Dies hatte in der Vergangenheit die Folge, dass der zeitanteilige Verzehr des Wirtschaftsgutes (Kaufpreis / betriebliche Nutzungsdauer) bzw. die Miete- oder Leasingraten als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil dienten.
3. Rechenbeispiel: 1%-Regelung beim Dienstfahrrad
Bei einem Bruttolistenneupreis des Fahrrads von 2.000 €, giltArbeitnehmer 1% des Bruttolistenpreises versteuern. Monatlich wäre das ein Betrag von 20 €, für das ganze Jahr kommt man auf eine Steuerlast von 240 €, die mit einem angenommenen Lohnsteuersatz von 25 % als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert werden müssten.
- 2.000 € Bruttolistenpreis (Neupreis)
- 1% monatlich = 20 €
- 1% jährlich = 240 €
- 25% Lohnsteuersatz
- jährliche Steuerlast: 60 €
4. Fazit
Die neue 1%-Regelung stellt in den meisten Fällen den Arbeitnehmer besser. Dennoch ist die Lösung unbefriedigend. Es ist nicht schlüssig, weshalb die Freigrenze von 44 EUR nicht auch auf den geldwerten Vorteil von Fahrrädern angewandt werden kann. Wenn man diese Freigrenze als Bagatellrahmen sieht, wirkt die neue 1%- Regelung für Dienstfahrräder kleinkariert.
Es ist auch schade, dass wieder einmal vergessen wurde, dass Steuern nicht nur eine Fiskal- sondern auch eine Lenkungsfunktion haben können. Dieser relativ geringe Verzicht des Staates hätte die Akzeptanz von alternativen Beförderungsmitteln weiter gestärkt.
(Artikelbild: © Michael Bührke | pixelio.de)
Weil mir dieser Aspekt bis dato noch nicht bekannt war. Ich kann den Steuervorteilrechner auf der obigen Seite nicht nachvollziehen, aber für den typischen Arbeitnehmer dürfte sich eine Lohnumwandlung dennoch rechnen. Auf die Sozialabgaben wurde anscheinend nicht eingegangen. Diese bieten ebenfalls Einsparungspotential, auch für den Arbeitgeber.
Ein Aspekt wurde im ansonsten gut recherchierten Beitrag nicht erwähnt: Durch die 1%-Regelung für Fahrräder ist nun auch die aus dem PKW-Bereich schon länger bekannte Barlohnumwandlung möglich. Wir als Dienstleister bieten hierzu die komplette Vertragsabwicklung zusammen mit dem örtlichen Fahrradhandel an. Alles weitere dazu inkl. individuellen Steuervorteilsrechner ist auf http://www.jobrad.org zu finden. Die Einsparungen für den Arbeitnehmen liegen typischerweise bei 30-40% verglichen mit dem Privatkauf.
Weil mir dieser Aspekt bis dato noch nicht bekannt war. Ich kann den Steuervorteilrechner auf der obigen Seite nicht nachvollziehen, aber für den typischen Arbeitnehmer dürfte sich eine Lohnumwandlung dennoch rechnen. Auf die Sozialabgaben wurde anscheinend nicht eingegangen. Diese bieten ebenfalls Einsparungspotential, auch für den Arbeitgeber.
Wenn man auf den ausfühlichen Steuerrechner (http://www.jobrad.org/index.php?id=1134) klickt, gibt’s nach nach Registrierung direkt einen Link auf den ausführlichen Rechner, in dem dann auch der Rechenweg samt Sozialabgabeneinsparung und Vergleich mit Kauf aus dem Netto nachvollziehbar ist. Die Registrierung mit Email-Adresse soll demnächst auch entfallen…